Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 25. 
Zaur Fuͤhrung der Kassengeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten, 
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung 
des Vorstandes verpflichtet wird. 
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrechnung 
pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher 
dleselbe durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein 
— ¶gsande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung 
unterwirft. « 
, Vierzeh Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes 
sind Etat und Jahresrechnung im Büreau des Direktors zur Einsicht jedes Mit- 
gliedes des Verbandes offen zu legen. 
. 26. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten. 
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren, 
welche die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt. 
Für die Schauen erhält der Direktor und jedes theilnehmende Vorstands- 
mitglied eine Fuhrkostenentschädigung von zwei Thalern pro Tag und Person. 
KC. 27. 
Diie erste Ausführung der Meliorationsanlagen leitet der Regierungs- 
kommissarius, welcher während des Baues als Direktor des Verbandes fungirt) 
mit Hülfe des im zugeordneten Baubeamten. 
Ein Baubeamter der Regierung revidirt die Arbeiten. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs- 
kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben, mit der Baurechnung 
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu 
Gumbinnen, in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Baurechnung wird nach Anhören des Vorstandes demnächst von der 
Regierung dechargirt. 
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Baubeamten 
während der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Dezember . 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7304.)
	        
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