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g. 25.
Zaur Fuͤhrung der Kassengeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten,
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung
des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrechnung
pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher
dleselbe durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein
— ¶gsande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung
unterwirft. «
, Vierzeh Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes
sind Etat und Jahresrechnung im Büreau des Direktors zur Einsicht jedes Mit-
gliedes des Verbandes offen zu legen.
. 26.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten.
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren,
welche die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt.
Für die Schauen erhält der Direktor und jedes theilnehmende Vorstands-
mitglied eine Fuhrkostenentschädigung von zwei Thalern pro Tag und Person.
KC. 27.
Diie erste Ausführung der Meliorationsanlagen leitet der Regierungs-
kommissarius, welcher während des Baues als Direktor des Verbandes fungirt)
mit Hülfe des im zugeordneten Baubeamten.
Ein Baubeamter der Regierung revidirt die Arbeiten.
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs-
kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben, mit der Baurechnung
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke.
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu
Gumbinnen, in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist.
Die Baurechnung wird nach Anhören des Vorstandes demnächst von der
Regierung dechargirt.
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Baubeamten
während der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember . 1868.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7304.)