Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  201  —

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüße  der  Schaukommission  istein  Protokoll
  aufzunehmen.  Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder
Betheiligte  derselben  beiwohnen  kann.

o  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im  September  eine  Nachschau
  abgehalten  werden.

g.  21.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schau  an,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen  und  holt  nur  in  weiselhaften  Fällen,  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
  nicht  übereinstimmt,  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob  die  Ausführung
  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch  durch  ein
Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch  Entreprise  zu

eschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,  unbeschadet
eren  in  dringenden  Fällen  die  Direktion  nach  eigenem  Ermessen  verfährt.  Zu
Entreprisekontrakten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor  einer
Vollmacht  nicht.  .

as  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  8  beaufsichtigenden  Anlagen
betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  festzustellen,  den  Betheiligten
  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihm  zu  erzwingen.

K.  22.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  “  Sozietätsanlagen  betreffendens  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
*  verpflichten.  Der  Direktor  kann  r-  visse  Unterbeamten  Disziplinarstrafen
is  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die
Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

C.  23.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  uf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  feshufetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.;  die  vom
Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Souzietätskasse.

G.  24.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
ihrer  normalmäßigen=  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich  ist,  zu  revidiren.

Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor
durch  einen  solchen  Sachverständigen  den  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung
  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

Jahrgang  1869.  „Nr.  7303.)  27  5  25.