Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  I.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  einhalb  Prozent  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Jinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Anklam,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  ·

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Anklam.  Zinskupons
  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsist

  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons
urch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  in  sonst  glaubhafter  Weise  darthut,
  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis
dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Ouittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1872.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Anklam,  den  ....  ...  ...  18..

(Stempel.)

Die  staͤndische  Kommission  des  Anklamer  Kreises  fuͤr  die  Erwerbung
des  Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbahnbau  innerhalb  des
Anklamer  Kreises.

N.  N.  J7.  N.

(Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.)

Po-)