Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 313 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 14. — 
  
(Nr. 7321.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Januar 1869., betreffend die Erhebung des Chaussee · 
geldes auf der Chaussee von Wangerin nach dem Bahnhofe gleichen Namens, 
im Regierungsbezirk Stettin. 
A# Ihren Bericht vom 5. Januar d. J. genehmige Ich hiermit, daß das 
durch Meinen Erlaß vom 19. Januar 1863. (Gesetz= Samml. für 1863. S. 65.) 
der Stadt Wangerin, Regierungsbezirks Stettin, verliehene Recht, auf der 
Chaussee von Wangerin bis zum Bahnhofe gleichen Namens das Chausseegeld für 
eine halbe Meile während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem doppelten 
Betrage der in dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. bestimmten 
Sätze zu erheben, noch während eines weiteren Zeitraums von fünf Jahren zur 
Ausübung kommen dürfe. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 11. Januar 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Jahrgang 1869. (Nr. 7321—7322.) 41 (Nr. 7322.) 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1869.
	        
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