Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  7323.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  ehemaligen  Kurfürsten
  von  Hessen.  Vom  15.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Sämmtliche,  nach  Maaßgabe  des  Vertrages  vom  17.  September  1866.
dem  ehemaligen  Kurfürsten  Friedrich  Wilhelm  von  Heseen  belassene  Nutznießungsund
  Forderungsrechte,  nebst  den  bereits  fälligen,  noch  nicht  abgeführten,  sowie
den  kunftig  fälligen  Hebungen  aus  solchen,  werden  hierdurch  mit  Zeschlag  belegt,
  ingleichen  das  gesammte,  hierunter  nicht  mitbegriffene  Vermögen  des  Kurfürsten,
  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  über  die  ler  bezeichneten  Objekte  seit
dem  17.  September  1866.  bereits  Verfügungen  des  Kurfürsten,  namentlich  Veräußerungen
  oder  Cessionen  an  Dritte,  stattgefunden  haben  oder  nicht.

g.  2.

Die  nach  F.  1.  der  Beschlagnahme  unterliegenden  Gegenstände,  soweit  sie
sich  nicht  bereits  in  Preußischer  Verwaltung  befinden,  sind  von  den  damit  zu
beauftragenden  Behörden  in  Besitz  und  Verwaltung  zu  nehmen.

In  Ausübung  der  Eigenthums=  und  der  Nutzungsrechte  an  diesen  Objekten
  wird  der  Kurfünk  durch  die  verwaltenden  Behörden  mit  voller  rechtlicher
Wirkung  vertreten.  Ausstehende  Forderungen  sind  bei  Eintritt  der  Fälligkeit
durch  die  verwaltenden  Behörden  einzuziehen.

Aus  den  in  Beschlag  genommenen  Objekten  und  Revenüen  sind,  mit  Ausschließung
  der  Rechnungslegung  an  den  Kurfürsten,  die  Kosten  der  Beschlagnahme
  und  der  Verwaltung,  sowie  der  Maaßregeln  zur  Ueberwachung  und
Abwehr  der  gegen  Preußen  gerichteten  Unternehmungen  des  Kurfürsten  und

seiner  Agenten  zu  bestreiten.  erbleibende  Ueberschüsse  sind  einem  besonderen
Depofitum  zuzuführen.
Jahegang  1869.  (Nr.  7823—7324.)  42  S.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1869.