Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7326.) Privilegium wegen Kreirung einer zweiten Emission auf jeden Inhaber lau- 
tender Obligationen für die Stadt Spandow, Regierungsbezirk Potsdam, 
im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 4. Januar 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Spandow mit Genehmigung der Stadt- 
verordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur Bestreitung außerordent- 
licher Ausgaben für Kommunalbedürfnisse, namentlich zur Ausführung noth- 
wendiger Bauten und zur Regelung des gesammten Schuldenzustandes der Stadt, 
außer den bereits durch Unser Privilegium vom 22. März 1858. kreirten Stadt. 
Obligationen von 50,000 Thalern, ein ferneres Anlehen von 60,000 Thalern 
aufnehmen und zu diesem Zwecke weitere, auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
scheinen versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Ge- 
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von 
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inzaber enthalten, durch 
egenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von sechszig Tausend Thalern 
Shandowe Stadt-Obligationen II. Emission, welche nach dem anliegenden Schema 
in 600 Apoints zu 100 Thalern auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich 
zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten 
Tilgungsplane durch Ausloosung oder Ankauf innerhalb längstens funf und 
zwanzig Jahren von Zeit der Emission zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der 
Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben zu Berlin, den 4. Januar 1869. 
(L. S.) WMilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Pro-
	        
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