Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  16  —

 

(Nr.  7327.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  einiger,  in  einem  Theile  Westpreußens  noch
geltenden  Bestimmungen  der  Instruktion  für  die  Westpreußische  Regierung
vom  21.  September  1773.  Vom  5.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  diejenigen  Theile  von  Westpreußen,  in  welchen  die  Regierungs-Instruktion
  vom  21.  September  1773.  bisher  noch  Gültigkeit  hatte,  unter  Zustimmung
  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  nach  dem  Patent  wegen  Publikation  des  Provinzialrechts  für  Westpreußen
  vom  19.  April  1844.  (Gesetz  Samml.  S.  103.)  §.  4.  in  Kraft  gebliebenen,
  auf  das  jus  terrestre  nobilitatis  Prussiae  sich  gründenden  Bestimmungen
  der  Regierungs-Instruktion  vom  21.  September  1773.  über  die  Erbfolge
des  Adels  werden  vom  1.  April  1869.  an  aufgehoben.

Artikel  lII.

An  die  Stelle  derselben  (Art.  I.)  treten  die  Vorschriften  Unseres  Allgemeinen
  Landrechts.

In  Betreff  des  Verhältnisses  der  Eheleute  kommen  die  Vorschriften  lseren
Allgemeinen  Landrechts  in  dem  Umfange  zur  Anwendung,  wie  dieselben  zu  olge
F.  I7.  des  Westpreußichen  Provinzialrechts  (Gesetz  Samml.  von  1844.  S.  106.)
in  den  übrigen  Theilen  von  Westpreußen,  in  welchen  die  Regierungs--Instruktion
vom  21.  September  1773.  keine  Geltung  mehr  hat,  eingeführt  sind.

Artikel  III.

Das  Verhältniß  derjenigen  Eheleute,  welche  sich  vor  dem  1.  April  1869
verheirathet  haben,  soll  in  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen,
Jahrhang  1869.  (Nr.  7327.)  43  so-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  Februar  1869.