Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In Betreff der Mitbenutzung der Braunschweigischen Bahnhäöfe zu Helm- 
stedt, Jerxheim und Schöningen Seitens der Berlin-Potsdam--Magdeburger 
Gesellschaft, sowie in Betreff des Betriebswechsels zwischen den beiderseitigen 
Bahnverwaltungen und wegen des Betriebsdienstes auf den von beiden gemein- 
schaftlich zu benutzenden Stationen und Bahngeleisen bleibt die Vereinbarung 
zunächst den Verwaltungen selbst überlassen. Nöthigenfalls werden die beiden 
Hohen Regierungen eine Verständigung darüber herbeizuführen suchen. 
Artikel 5. 
Die Bahnstrecke von Magdeburg über Eilsleben nach Schöningen soll 
sofort mit zwei Geleisen versehen werden, bis zu deren Vollendung auch auf der 
Strecke von Schöningen nach Jerxheim das zweite Geleise herzustellen ist. 
Es bleibt der Königlich Preußischen Regierung für die Bahnstrecke von 
Eilsleben nach Helmstedt und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung für 
die Bahnstrecke von Helmstedt nach Braunschweig vorbehalten, die uoführun 
des zweiten Bahngeleises bei eintretendem Bedursuß anzuordnen. Man ist schoch 
einverstanden, daß das zweite Bahngeleise auf der ganzen Linie zwischen Eils- 
leben und Braunschweig ausgeführt werden soll, sobald von einer der Hohen 
Regierungen zur Anlegung desselben auf Ihrer Gebietsstrecke geschritten wird. 
Uebrigens ist für die Bahnstrecke Eilsleben. Helmstedt und Helmstedt- 
Braunschweig das zur Anlegung zweier Geleise erforderliche Grundeigenthum 
sofort anzukaufen und zur Verwendung bereit zu halten. 
Artikel 6. 
Der Bau der vorbezeichneten Bahnen soll solide und dauerbaft ausgeführt 
werden, damit Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind. 
Dabei werden die Bahnen in allen Theilen eine solche Einrichtung erhal- 
ten, daß Personen, Güter und sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen be- 
fördert zu werden geeignet sind, ohne Gefahr und Nachtheile transportirt werden 
können. 
Artikel 7. 
Die Hohen Regierungen werden die Ausführung der neuen Bahnanlagen 
thunlichg beschleunigen lassen. 
ie Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die 
von der Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahngesellschaft auszuführenden 
Bauten innerhalb zwei Wime von Ertheilung der beiderseitigen Konzessionen 
an gerechnet, vollendet und dem Betriebe übergeben werden. Die Herzoglich 
Braunschweigische Regierung wird die von Ihr auszuführende Strecke von Helm. 
stedt nach Braunschweig in gleicher Frist betriebsfähig herstellen lassen. 
Artikel 8. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung behält sich das Reccht vor, 
nach Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebseröffnung das durch die rlin- 
ots-
	        
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