Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gedachten Konzession eine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im König- 
reiche Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1858. 
vom Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu 
diesem Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der 
genannten Gesellschaft auch von dem Reinertrage der auf Herzoglich Braun- 
schweigischem Gebiete belegenen Bahnstrecken arheben, und von dem Betrage 
derselben an die Herzoglich Braunschweigische Regierung denjenigen Theil ab- 
führen, welcher, nach dem Verhältniß der Gesammtlänge der Bahnen von Berlin 
bis Helmstedt und Schöningen zu der Länge der davon auf Braunschweigischem 
Gebiete belegenen Strecken, auf die letzteren entfällt. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich postmmerando und zum ersten Male 
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende 
Rechnungsjahr. 
Artikel 14. 
Beide Hohe Regierungen verzichten darauf, den Betrieb auf den anzu- 
legenden Bahnen jemals einstellen oder unterbrechen zu lassen. 
Bei eintretenden Betriebstärungen wollen Sie unverzüglich die geeigneten 
Maaßregeln ergreifen, damit die Fahrbarkeit der Bahnen und deren regelmäßiger 
Betrieb in möglichst kurzer Frist wieder hergestellt werde. 
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere 
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 15. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, dem Trans- 
porte von Bundestruppen und Militaireffekten auf der nach Vorstehendem inner- 
halb Ihres Gebietes zu erbauenden Bahnstrecke dieselben Erleichterungen zu ge- 
währen, welche auf Ihren sonstigen Staatsbahnen bestehen. 
Auch wollen die Hohen Regierungen die Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Gesellschaft verpflichten, auf den von derselben auszuführenden Bahnstrecken der 
Militairverwaltung dieselben Vortheile und Erleichterungen zu gewähren, welche 
auf den alten Dasustrektn des Unternehmens bestehen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung der Berlin-Potsdam-Madde- 
burger Eisenbahngesellschaft bei der Konzeßionir#n der neuen Bahnstrecken die 
Verpflichtung auferlegen, die Preise für Militairpersonen und Militaireffekten 
den auf den Preußischen Staatsbahnen bestehenden Preisen gleich zu stellen, so 
wird dies auch Seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bezüglich 
der in Braunschweigisches Gebiet fallenden Strecken bis Helmstedt resp. Schönin- 
gen geschehen. 
Artikel 16. 
Die Hezwoglich Braunschweigische Regierung wird der Telegraphenver- 
waltung des Norddeutschen Bundes unentgeltlich das Recht einräumen, die Eisen- 
bahn von Helmstedt bis Braunschweig zur Anlegung von Telegraphen- 
linien zu benutzen und zu solchem Zwecke nicht allein oberirdische Leitungen mit 
einer
	        
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