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einer oder zwei Stangenreihen an der einen Seite der Bahn, sondern auch eine
unterirdische Leitung an der anderen Seite auszuführen. Die Hohen Regierungen
werden der Berlin-Potsdam-Magdeburger Gesellshaft rücksichtlich der von dieser
zu erbauenden Bahnstrecken die Verpflichtung auferlegen, die Ausführung solcher
Telegraphenanlagen in gleichem Maaße zu gestatten.
Artikel 17.
Die beiden Hohen Regierungen sind darüber einverstanden, daß auch auf
den neuen Routen über Helmstedt und Jerxheim der durchgehende Verkehr durch
zweckmäßige Betriebseinrichtungen, namentlich durch direktes Expeditionsverfahren,
Durchgang der Wagen, Einrichtung direkter Züge resp. Anschluß an solche Züge
thunlichst erleichtert und gefördert werden soll.
Artikel 18.
Dieser Vertrag soll in wei gleichlautenden Original-Exemplaren ausgefertigt
und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratifikationen
vorgelegt werden, deren Auswechselung längstens binnen vier Wochen stattfinden
wird.
So geschehen Magdeburg, den 27. Mai 1868.
(L. 8S.) August Ludwig Frh. v. d. Reck.
(L. S.) August Philipp Christian Theodor v. Amsberg.
Der vorstehende Vertrag ist ratiftzirt worden, und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 7329—7330.) (Nr. 7330.)