Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 11. Januar 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Elberfelder Stadt-Obligation 
VI. Emission 
(Trockener Stadt-Stempel.) - (Stadt-Siegel.) 
über Zweihundert Thaler Kurant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegiuim vom.. 
. . . . .. hierzu ausdrücklich ermächt igt beurkunden und bekennen hiermit, 
daß der Inhaber deesr Obligation sechster Emission die Summe von zweihundert 
Thalern Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadt Elberfeld zu for- 
dern hat. 
5, auf fünf Prozent jährlich gestgese ten Zinsen, am .. ten .... .. .. ... 
.................... jeden Ja 8 fällig, werden aber nur gegen 
diicha er iarseda talbjährigen Zinskupons gezahlt. 
Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kün- 
digung von Seiten des Gläubigers nicht zulässig ist. 
Die näheren Bestimmungen sind in dem umstehend abgedruckten Mrivile- 
gium enthalten. 
Elberfeld, den nnn 18. 
Der Oberbürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N. N. N. N. N. N. N. N. 
Eingetragen Kontrolbuch Folio ..... . ... 
Der Stedts tretai. NJüekzu si die Kupons ............... 
Der Gemeinde-Empfänger. 
N. N. 
(Nr. 7332) Die-
	        
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