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Die Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffent-
lichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was unter An-
gabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann von dem Verwaltungsrathe
öffentlich bekannt zu machen ist.
ie Gesellschaft hat wegen solcher Stamm-Prioritätsaktien keinerlei Ver-
pflichtungen mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver-
mittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsgründen gewahren.
. 9.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be-
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die zu ertheilende
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt.
Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl
für den Güter- als für den Personen-Verkehr, sowie jeder Abän-
derung der Tarife. Auf Verlangen der Staatsregierung ist die
Gesellschaft verpflichtet, auf der Bahn bei größeren Entfernungen
den Einpfennig-Tarif für den Transport von Kohlen und Koaks
und event. der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen)
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans;
Jc) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten
Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten („Ober-
ngenieurs resp. Betriebsdirekkors), welcher die formelle Qualifikation
zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung der diesen
beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen. Auch die
Qualifikation des die Bauführung leitenden Ingenieurs unterliegt
der Prüfung des Handelsministers.
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu
militairischen Zwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesell
schaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom
1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transportes größerer
Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den
Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den Trans-
port der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen und den
künftigen Abänderungen und Ergänpungen dieser Reglements und In-
struktionen zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten jeg-
licher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren Als Fahrpreise sollen
diejenigen Sätze maaßgebend sein, welche jeweilig auf den Preußischen
Staatseisenbahnen erhoben werden. "
3) Der