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Allerhöchsten Konzessions-Urkunde vom 18. Dezember 1843. auf Höhe von drei
und einem halben Prozent für die Stammaktien der Cöln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft übernommen hat. Die genannte Gesellschaft wird zu diesem Zwecke
ihre Aktionaire zum Umtausch ihrer jetzigen Aktiendokumente gegen solche neu
auszufertigende Dokumente veranlassen, in denen die erfolgte Aufhebung der Zins-
arantie des Staates ausdrücklich anerkannt wird und welche nach Form und
Inhale mit den nach einem festzustellenden neuen Schema auszufertigenden
Dokumenten der nach F. 2. dieses Vertrages zu emittirenden neuen Aktien über-
einstimmen. Wer von dem Rechte Gebrauch machen will, auf eine alte Aktie
eine neue zum Nominalwerthe zu erhalten (F. 2.)) soll sich gefallen lassen, daß
das Dokument der alten Aktie gleich bei der Ammeldung zum Bezuge der neuen
Aktie umgetauscht oder doch auf demselben, wenn die neuen Aktiendokumente bis
dahin ni dfertig estellt sind, mindestens das Aufhören der Zinsgarantie des
Staates durch 2 bseenpelng kenntlich gemacht wird.
. 5.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft entbindet den Staat von jeder
Verpflichtung aus den durch die Gesetze vom 24. Mai 1853. und 18. April
1855., besichungswesse durch die in diesen Gesetzen bezogenen Verträge vom
30. Dezember 1852. und 22. Juni 1854. übernommenen Zinsgarantien für
die Anlagekapitalien resp. der Eisenbahn von Oberhausen zur Niederländischen
Grenze in der Richtung auf Arnheim und der Eisenbahn von Deutz nach Gießen
nebst Zweigbahn von #eoro nach Siegen und der festen Rheinbrücke zwischen
Cöln und Deutz von dem Seitpunkte ab, von welchem während zehn auf ein-
ander folgender Jahre die Leistung von Zinszuschüssen für diese Unternehmungen
Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird. Mit diesem
Zeitpunkte hört auch die Verpflichtung des Staates zur Reservirung des eisernen
Garantiebestandes von dreimalhundert Tausend Thalern (F. 3.) gänzlich auf.
g. 6.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird dem Staate über das Sie-
bentel des Aktienkapitals, welches derselbe nach F. 16. ihres Statuts bei Gründung
des Unternehmens übernommen hat, einzelne, auf den Betrag von je zweihundert
Thalern lautende Aktien in gleicher Form ausfertigen, als den übrigen Aktionairen.
K. 7.
Der Staat verzichtet auf die ihm nach F. 21. des Statuts der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft zustehenden Zinsen und Dividenden von denjenigen
sechshundert neun und sechszig Tausend Thalern Aktien, welche er durch Ein-
lösung zum Nennwerthe bis zum Januar 1854. einschließlich bereits amortisirt
bat. ie Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, dem
Staate den gleichen Nominalwerth in neu auszufertigenden Aktien zu überweisen.
Diese neuen Aktien sollen von der Zeit ab, wo die amortisirten Aktien an den
Zinsen und Dividenden Theil zu nehmen aufgehört haben, in deren Genuß *
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