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&. 21.
Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisführung nach freier Ueber-
eugung zu würdigen; an gesetzliche Beweisregeln ist dasselbe nur in den durch
ieses Gesetz bestimmten Fällen gebunden. «
§.22.
Das Gericht hat eine Thatsache, über deren Richtigkeit die Parteien ein-
verstanden sind oder über welche eine Partei sich nicht erklärt hat, nur insofern
als richtig anzunehmen, als es durch den Inbegriff der Verhandlungen die Ueber-
zeugung von der Richtigkeit derselben gewonnen hat.
Diese Vorschrift gilt auch hinschilich der Echtheit von Privaturkunden.
K. 23.
Oeffentliche Urkunden begründen vollen Beweis desjenigen, was darin
amtlich verfügt oder bezeugt wird.
Die Echtheit von Urkunden, welche in der Form öffentlicher Urkunden
ausgestellt sind, wird vermuthet.
S. 24.
Die Zeugen sind vor dem Prozeßgerichte zu vernehmen, sofern fie nicht an
dem Erscheinen vor diesem verhindert sind oder in weiter Entfernung von dem
Sitze desselben sch aufhalten.
Erfolgt die Vernehmung der Zeugen vor dem Berufungsgerichte, so ge-
nügt es, wenn die erfolgte Vernehmung im Protokolle nur im Allgemeinen be-
urkundet, der wesentliche Inhalt der Zeugenaussagen aber in den Thatbestand
des Urtheils aufgenommen wird.
C. 25.
Die Eideszuschiebung, die Auferlegung des Reinigungseides, der Dif-
fessionseid und der Editionseid von Seiten einer Prozeßpartei, ingleichen die im
" der bürgerlichen Prozeßordnung zugelassene eidliche Erhärtung sind un-
atthaft.
Durch Leistung des Ergänzungseides wird der Beweis der beschworenen
Thatsache hergestellt. Wird die Leisn dieses Eides verweigert, so gilt das
Gegentheil desjenigen, worüber der Eis zu leisten war, als erwiesen. Der
Erlaß des Ergänzungseides durch den Gegner wirkt der Eidesleistung nicht gleich.
C. 26.
Im Geltungsgebiete des Preußischen Allgemeinen Landrechts behält es
bei den Vorschriften der 727. bis 730. Titel 1. Theil II. dieses Gesetzbuchs
über die Aussetzung der Verkündigung des Urtheils sein Bewenden.
(Nr. 7338.) F. 27.