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g. 27.
In Urtheilen, welche auf Scheidung der Ehe oder auf beständige Tren-
nung der Ehegatten lauten, muß zugleich eine Bestimmung über die Schuld oder
Unschuld der reitenden Theile, ingleichen, wenn auf Scheidung der Ehe erkannt
ist, über die Befugniß zur Wiederverheirathung enthalten sein.
Die rechtskräftige Bestimmung über Schuld oder Unschuld ist auch für
die vermögensrechtlichen Folgen der Ehetrennung maaßgebend.
Für die Gebietstheile, in denen die Vorschriften der S#. 737. ff., 745. ff.
Titel 1. Theil II. des Preußischen Allgemeinen Landrechts und des §. 51. Titel 40.
Theil I., sowie des §. 293. des Anhangs der Preußischen Allgemeinen Gerichts-
ordnung gelten, behält es bei diesen Vorschriften sein Bewenden.
28.
Wird der Kläger mit der Klage abgewiesen, so ist er nicht befugt, eine
neue Klage auf solche Thatsachen, welche er im früheren Rechtsstreite geltend zu
machen im Stande war, selbstständig zu stützen.
Ein Gleiches gilt für den Beklagten in Betreff der Thatsachen, auf welche
er eine Widerklage zu gründen vermochte.
Diese Vorschriften erleiden jedoch eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen
Nichtigkeitsgründe, welche nicht lediglich auf einem Privatinteresse beruhen.
§. 29.
Der Abstand vom Rechtsstreite hat dieselbe Wirkung, wie die Abweisung
der Klage
erselbe ist bis zur Rechtskraft des Endurtheils statthaft.
g. 30.
Die Wirksamkeit der Erhebung des Einspruchs, der Berufung und der
Nichtigkeitsbeschwerde ist dadurch bedingt, daß die Erhebung innerhalb der für
dieselbe bestimmten Frist Behufs der Eintragung in das zu diesem Zwecke auf
der Gerichtsschreiberei des betreffenden Gerichts offen liegende Register an-
gemeldet wird.
III. Besondere Bestimmungen für Klagen auf Trennung der Ehe
wegen böslicher Verlassung.
C. 31.
Für die Klage gegen den Ehemann auf Trennung der Ehe wegen bös-
licher Verlassung ist, wenn der Ehemann seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben
hat, ohne einen neuen Wohnsitz im Inlande zu begründen, das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Ehemann seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte.