Volltext : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

35]  $  4.  Die  Theorie  G.  Meyer’s.  131

Gleichartig  im  Rechtssinne  sind  aber  beide,  weil  die
individuellen  Gesetze  und  Rechtssätze  für  den  von  ihnen
bezeichneten  Thatbestand  alle  diejenigen  rechtlich  relevanten
Funktionen  bestimmungsmässig  erfüllen,  welche  die  allgemeinen
  Gesetze  und  Rechtssätze  für  die  unter  ihre  Begriffsbestimmungen
  fallenden  Thatbestände  bestimmungsmässig  zu
erfüllen  haben.

Das  ergiebt  sich  am  Einfachsten  da,  wo  ein  Gesetz  gegen
das  allgemeine  Gesetz  einen  individuellen  Fall  besonders  regelt.
  Es  kann  dies  in  doppelter  Weise  geschehn.  Entweder
verknüpft  das  Spezialgesetz  mit  einem  Thatbestand  Rechtsfolgen,
  für  welche  das  allgemeine  Gesetz  einen  anders  gearteten
  Thatbestand  voraussetzt.  So  z.  B.  ein  Gesetz,  welches  für
ein  einzelnes  Individuum  die  Volljährigkeit  zu  einem  frühern
oder  spätern  Zeitpunkt  eintreten  liesse,  als  gemeinen  Rechtens
ist.  Oder  das  Spezialgesetz  knüpft  an  einen  bestimmten  Thatbestand
  andere  Rechtsfolgen,  als  es  das  allgemeine  Gesetz  bei
dem  gleichen  Thatbestand  fordert.  So  z.  B.  ein  Gesetz,  welches
bestimmten  einzelnen  gemeinrechtlich  steuerpflichtigen  Grundstücken
  Steuerfreiheit  gewährt.  Gleichgültig  ist  es  dabei  in
beiden  Fällen,  ob  das  Spezialgesetz  die  beabsichtigten  Wirkungen
  unmittelbar  eintreten  oder  dieselben  durch  eine  Ermächtigung
  zu  einem  einzelnen  staatlichen  Verleihungsakt  vermitteln
  lässt.  In  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um  Dispensationen
  und  zwar,  um  der  Terminologie  von  Jhering’s  zu
folgen,  um  „legislative“  Dispensationen  vom  allgemeinen
Recht.  Sie  unterscheiden  sich  von  den  „administrativen“
Dispensationen  dadurch,  dass  letztere  auf  einem  allgemeinen
Gesetze  beruhn.  Denn  die  Abweichungen  vom  allgemeinen
Rechte  werden  bei  den  administrativen  Dispensationen  zwar
nur  von  Fall  zu  Fall  durch  die  Verfügung  des  zuständigen
Staatsorganes  begründet,  aber  in  Anwendung  einer  allgemeinen
  gesetzlichen  Ermächtigung  auf  jeden  Verfügungsfall.

Bei  allen  jenen  legislativen  Dispensationen  nun  aber  lässt
sich  das  Spezialgesetz,  der  spezielle  Rechtssatz  auf  einen  zweifachen
  Satz  zurückführen.  Der  erste  lautet:  das  allgemeine

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