Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den II. Oktober 1865.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Vergütung eines in Folge von Explosionen an Gebäuden
entstandenen Schadens. — K. Verordnung, betreffend die Verleihung des Prädikats „Königliche Hoheit“
an die Herzoglichen Nebenlinien des Königlichen Hauses.
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend das Museum in Stuttgart. —
Bekanntmachung, betreffend den Handelsverkehr mit der Schweiz.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Gesetz,
betreffend die Vergütung eines in Folge von Explosionen an Gebäuden entstandenen Schadens.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Neben den in Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1833, betreffend die veränderte
Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt, erwähnten Fällen ist künftig auch
der Fall ver Zerstörung oder Beschädigung von Gebäuden in Folge von Explosionen derjenigen
durch Feuer (Artikel 3 des angeführten Gesetzes) gleich zu achten.
Ausgenommen von der Vergütung bleibt der Schaden, welcher vurch Explosion von
Wasserdämpfen verursacht wird.
Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 4. Oktober 1865.
Karl.
Der Minister des Innern: Auf Befehl des Königs,
Geßler. Der Cabinets-Chef:
Egloffstein.