Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  II.  Oktober  1865.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Explosionen  an  Gebäuden
entstandenen  Schadens.  —  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Königliche  Hoheit“
an  die  Herzoglichen  Nebenlinien  des  Königlichen  Hauses.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Museum  in  Stuttgart.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Explosionen  an  Gebäuden  entstandenen  Schadens.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Neben  den  in  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  14.  März  1833,  betreffend  die  veränderte
Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt,  erwähnten  Fällen  ist  künftig  auch
der  Fall  ver  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Gebäuden  in  Folge  von  Explosionen  derjenigen
  durch  Feuer  (Artikel  3  des  angeführten  Gesetzes)  gleich  zu  achten.

Ausgenommen  von  der  Vergütung  bleibt  der  Schaden,  welcher  vurch  Explosion  von
Wasserdämpfen  verursacht  wird.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Oktober  1865.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:  Auf  Befehl  des  Königs,
Geßler.  Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.