Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetzen entsprechende, von den kompetenten Behörden zu bewirkende Untersuchung 
und Bestrafung derjenigen Polizei-- und Kriminalvergesen zu) welche die Anlage 
dieser Bahnstrecken und den Transport auf denselben betreffen, und von ihren 
respektiven Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen 
werden. 
Die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller Ent- 
schädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im 
Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen sie erhoben wer- 
den möchten, sich der Großherzoglich Hessischen Gerichtsbarkeit und den Groß.- 
herzoglich Hessischen Gesetzen zu unterwerfen und zu diesem Behufe in Offenbach 
Domizil zu nehmen. 
Artikel 10. 
Die im Großherzogthum Hessen zum Schutze der Eisenbahnen und 
Telegraphen und des Betriebes derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete 
belegenen Strecken der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn 
Anwendung. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu 
publizirenden Bahnpolizei. Reglements gehandhabt werden, und zwar wird die 
Großherzoglich Hessische Regierung zur Wahrung übereinstimmender Grundsätze 
das von der Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Regle- 
ment, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen 
werden, auch für die Bahnstrecken in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
Artikel 11. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhabung des Ihr 
über die im Großherzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und 
Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissarius bestellen, welcher die Beziehungen 
zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten 
der Behörden geeignet sind. 
Artikel 12. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Hessischen 
Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch das im Bahnpolizei-Reglement zu 
beheichnende Königlich Preußische Eisenbahnpersonal, welches auf Präsentation 
der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den kompetenten Großherzog- 
lichen Behörden in Pflicht zu nehmen ist. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherdeit poliei liegt hinsichtlich dieser 
Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden 
den Bahnpolizei.Beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Jahrgang 1869. (Nr. 7347.) 54 Art.
	        
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