Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 434 — 
Uebergabe des Grundstücks an den Ersteher erst nach Berichtigung des Kaufgeldes. 
Steht das Grundstück unter Segquestration, so wird diese auf Rechnung des Er- 
stehers bis dahin weiter fortgesetzt. Besteht keine Sequestration, so ist jeder 
Gläubiger, der aus dem aufgelle Befriedigung erlangt, befugt, die Einleitung 
der Sequestration auf Kosten des Erstehers zu verlangen. 
er Ersteher kann gleichfalls die Einleitung der Segquestration beantragen, 
oder die anderweitig beantragte Sequestration durch Niederlegung des Kaufpreises 
oder der innerhalb des Meistgebots stehenden Kapitalsforderung des beantragenden 
Gläubigers abwenden. 
uf seinen Antrag wird die Uebergabe durch den Subhastationsrichter an 
Ort und Stelle bewirkt. 
G. 58. 
Die Kosten des Luschlagsurtheils fallen dem Ersteher zur Last; die übrigen 
Kosten der Subhastation werden aus den Kaufgeldern entnommen, unbeschadet 
der Vorschrift im H. 3. des diesem Gesetze beigegebenen Tarifs. 
§. 59. 
Wenn der Ersteher das Kaufgeld nicht zur bestimmten Zeit zahlt, so ist 
jeder Betheiligte, welchem ein * des Kaufgeldes gebührt (§#. 66. 67.), wegen 
dieses Theils nach seiner Wahl entweder die Resubhastation des Grundstücks 
— unmittelbar bei dem Subhastationsrichter — zu beantragen, oder die Zwangs- 
vollstreckung in das übrige Vermögen des Erstehers nachzusuchen befugt. 
Kein Betheiligter ist bei Ausübung des Wahlrechts an die Zustimmung 
der übrigen Betheiligten gebunden. 
Die Subhastation erfolgt als neue Subhastation nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes, jedoch mit Cntaltng der kürzeren Fristen des §. 30.), wenn der 
R innethalb drei Monate nach dem Kaufgelderbelegungs- Termine ge—- 
ellt wird. 
Der Ersteher bleibt für den Ausfall, welchen die neue Subhastation er- 
iebt, dergestalt verhaftet, daß deshalb die Zwangsvollstreckung in sein übriges 
“t en sofort nachgesucht werden kann; dagegen gebührt ihm auch der etwaige 
ehrerlös. 
2. Von der Vertheilung der Kaufgelder. 
F. 60. 
Aus den Kaufgeldern des subhastirten Grundstücks werden die Realgläu- 
biger in der Reihenfolge und dem Umfange befriedigt, welche für die Vertheilung 
der Kaufgelder im Falle des Konkurses festgesetzt sind. 
Wenn hiernach die zur Zeit der Einleitung der Subhastation bereits vor- 
handenen Realgläubiger befriedigt sind, so dient der Ueberrest der Kaufgelder in 
nachstehender Reihenfolge zur Befriedigung: 
1) der Gläubiger, welche die Subhastation beantragt haben, und der Real- 
läubiger, deren Forderungen erst nach Einleitung der Subhastation ent- 
sondes sind; 
2) sämmt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.