Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2) sämmtlicher Realgläubiger wegen älterer als zweijähriger Rückstände an 
Hpothekenzinsen und anderen Leistungen und Abgaben, sowie derjenigen 
läubiger, für welche das Kaufgeld mit Beschlag belegt worden ist. 
Reicht das Kaufgeld zur Befriehigung dieser Gläubiger nicht hin, so be- 
stimmt sich die Reihenfolge im ersten Falle (Nr. 1.) nach den Tagen, an denen 
die Subhastation eingeleitet, der Beitritt zugelassen oder die Forderung in das 
Hypothekenbuch gingerragen worden is im wweiten Falle (Nr. 2.) nach den Vor- 
schriften über die Rangordnung der Konkursgläubiger. 
Insofern nach diesen Vorschriften bei “ der Vorrechte der Zeit- 
punkt der Konkurseröffnung in Betracht kommt, ist an dessen Stelle der Tag 
maaßgebend, an welchem die Subhastation eingeleitet, der Beitritt zugelassen oder 
die Beschlagnahme erfolgt ist. 
5. 61. 
Diejenigen Forderungen, welche im Konkurse nicht geltend gemacht werden 
können, sind erst nach vollstänbiger Berichtigung aller übrigen Forderungen aus 
der Masse zu berichtigen. 
Der Lauf der Zinsen wird durch das Vertheilungsverfahren nicht ge- 
mt. 
Die Vertheilung erfolgt durch den Subhastationsrichter in dem in Ge- 
mäßheit des §. 62. anberaumten Termine. 
g. 62. 
Nach der Verkündung des Zuschlagsurtheils wird von dem Subhastations- 
richter ein Termin zur Belegung und Vertheilung der „Kaufgelder siinmnt 
Zu diesem Termine "6 nd die Subh wie der Er- 
steher zu laden. Ein Gläubiger, für den das Kaufgeld mit S belegt ist, 
wird, sobald die Beschlagnahme 7 den Subhastations-Akten angezeigt ist, zu dem 
Kaufgelderbelegungs- Verfahoe ebenfalls zugezogen. 
r Termin ist zugleich durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu 
S. 63. 
Ist gegen das Zuschlagsurtheil eine Beschwerde eingelegt, so muß die 
Ausführung der Vertheilung auf Antrag des Erstehers bis zur Rechtskraft des 
Urtheils ausgesetzt bleiben. 
machen. 
S. 64. 
Wenn der Ersteher im Termine nicht erscheint, so wird angenommen, daß 
er die Kaufgelder nicht erlegen könne, und mit der Vertheilung der letzteren ohne 
seine SWiehung verfahren. 
Ansprüche eines im Hypothekenbuche nicht eingetragenen Realgläu= 
bigers, De#e sich im Termine nicht einfindet, bleiben bei der Vertheilung der 
Kaufgelder unberücksichtigt, ohne Unterschied, ob er dieselben bereits angemeldet 
hatte, oder nicht. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Kassen und Anstalten, 
welchen das Grundstück zu den in den 88. 47. bis 49. und 51. der Konkurs- 
Ordnung vom 8. Mai 1855. bezeichneten Abgaben und Leistungen verpflichtet 
ist, Falls sie ihre Liquidation bis zur Vertheilung schriftlich einreichen. Fu 
(Nr.352.) "
	        
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