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2) sämmtlicher Realgläubiger wegen älterer als zweijähriger Rückstände an
Hpothekenzinsen und anderen Leistungen und Abgaben, sowie derjenigen
läubiger, für welche das Kaufgeld mit Beschlag belegt worden ist.
Reicht das Kaufgeld zur Befriehigung dieser Gläubiger nicht hin, so be-
stimmt sich die Reihenfolge im ersten Falle (Nr. 1.) nach den Tagen, an denen
die Subhastation eingeleitet, der Beitritt zugelassen oder die Forderung in das
Hypothekenbuch gingerragen worden is im wweiten Falle (Nr. 2.) nach den Vor-
schriften über die Rangordnung der Konkursgläubiger.
Insofern nach diesen Vorschriften bei “ der Vorrechte der Zeit-
punkt der Konkurseröffnung in Betracht kommt, ist an dessen Stelle der Tag
maaßgebend, an welchem die Subhastation eingeleitet, der Beitritt zugelassen oder
die Beschlagnahme erfolgt ist.
5. 61.
Diejenigen Forderungen, welche im Konkurse nicht geltend gemacht werden
können, sind erst nach vollstänbiger Berichtigung aller übrigen Forderungen aus
der Masse zu berichtigen.
Der Lauf der Zinsen wird durch das Vertheilungsverfahren nicht ge-
mt.
Die Vertheilung erfolgt durch den Subhastationsrichter in dem in Ge-
mäßheit des §. 62. anberaumten Termine.
g. 62.
Nach der Verkündung des Zuschlagsurtheils wird von dem Subhastations-
richter ein Termin zur Belegung und Vertheilung der „Kaufgelder siinmnt
Zu diesem Termine "6 nd die Subh wie der Er-
steher zu laden. Ein Gläubiger, für den das Kaufgeld mit S belegt ist,
wird, sobald die Beschlagnahme 7 den Subhastations-Akten angezeigt ist, zu dem
Kaufgelderbelegungs- Verfahoe ebenfalls zugezogen.
r Termin ist zugleich durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu
S. 63.
Ist gegen das Zuschlagsurtheil eine Beschwerde eingelegt, so muß die
Ausführung der Vertheilung auf Antrag des Erstehers bis zur Rechtskraft des
Urtheils ausgesetzt bleiben.
machen.
S. 64.
Wenn der Ersteher im Termine nicht erscheint, so wird angenommen, daß
er die Kaufgelder nicht erlegen könne, und mit der Vertheilung der letzteren ohne
seine SWiehung verfahren.
Ansprüche eines im Hypothekenbuche nicht eingetragenen Realgläu=
bigers, De#e sich im Termine nicht einfindet, bleiben bei der Vertheilung der
Kaufgelder unberücksichtigt, ohne Unterschied, ob er dieselben bereits angemeldet
hatte, oder nicht. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Kassen und Anstalten,
welchen das Grundstück zu den in den 88. 47. bis 49. und 51. der Konkurs-
Ordnung vom 8. Mai 1855. bezeichneten Abgaben und Leistungen verpflichtet
ist, Falls sie ihre Liquidation bis zur Vertheilung schriftlich einreichen. Fu
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