Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze 
Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden 
vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalender- 
jahres eröffnet, so hat sich die erste Belwießstilan auf diesen Theil des Jahres 
zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungs- 
rathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und 
bei eingetretener Werthsverminderung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva 
angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe 
des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds 
(. 6. und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres- 
schlusse verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. Von den Generalversammlungen. 
K. 28. 
Ort der Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Hannover abgehalten. Die Be- 
rufung erfolgt dazu unter Angabe des Zweckes der Generalversammlung durch 
den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger Pientlicher Bekanntmachung, von denen 
die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
gz. 29. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale 
eines jeden Betriebsjahres, und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und 
die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bah## zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme derselben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die 
Bilanz (§. 27.); 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz; 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 5 
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