— 477 —
(Nr. 7360.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Fürstenthumer Kreises im Betrage von 47,000 Thalern, V. Emission.
Vom 22. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
Nachdem von den Kreisständen des Fürstenthumer Kreises, im Regie-
rungsbezirk Cöslin, auf den Kreistagen vom 30. Januar und 11. Mai 1852.
und 9. Mai 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im e# einer Anleihe
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 47,000
Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 47,000 Thalern, in Buchstaben: sieben und vierzig Tausend Thalern, werche
in folgenden Apoints:
20 Stück = 20,000 Thaler à 1000 Thaler,
36 — 18000 à 500.
72 — 7,200 à 100
24 = 1,200 à 50
24 — 600 à 25,
— 47,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu
bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten SEchulo
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlih er Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wirdz ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7##60) Pro-