Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 477 — 
(Nr. 7360.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Fürstenthumer Kreises im Betrage von 47,000 Thalern, V. Emission. 
Vom 22. Februar 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
Nachdem von den Kreisständen des Fürstenthumer Kreises, im Regie- 
rungsbezirk Cöslin, auf den Kreistagen vom 30. Januar und 11. Mai 1852. 
und 9. Mai 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im e# einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 47,000 
Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger 
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage 
von 47,000 Thalern, in Buchstaben: sieben und vierzig Tausend Thalern, werche 
in folgenden Apoints: 
20 Stück = 20,000 Thaler à 1000 Thaler, 
36 — 18000 à 500. 
72 — 7,200 à 100 
24 = 1,200 à 50 
24 — 600 à 25, 
— 47,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten SEchulo 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlih er Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wirdz ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 7##60) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.