Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wechen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 17. Februar 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
— — 
(Nr. 7370.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Insterburger Kreises im Betrage von 46,200 Thalern, III. Emission. 
Vom I7. Februar 1869. 
* . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
Nachdem von den Kreisständen des Insterburger Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 2. Januar und 29. August v. J. beschlossen worden, die zur Aus- 
führung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten außer den durch die Pri- 
vilegien vom 28. Dezember 1864. und vom 18. November 1867. (Gesetz Samml. 
für 1865. S. 77. und Gesetz-Samml. für 1867. S. 1906.) genehmigten Anleihen 
von 134,000 Thalern und 38,600 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge- 
dachten Kreisstünde: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem ange- 
nommenen Betrage von 46,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden 
hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 46,200 Thalern, in Buchstaben: sechs und 
vierzig Tausend zweihundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
15/500 Thaler à 500 Thaler, 
15,400 à 200 
15,30 à 100. 
— 46,200 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
· ver-
	        
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