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von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem
Monate . . . . . . . .. . jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beiräge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen
Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königs-
berg erscheinenden Zeitung und in dem in Berlin erscheinenden Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten . wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am I1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
babe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Insterburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des
Kapitals präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-
kupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die settenden Zins-
kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kamtalbenäge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhl vier Jahren nach
Wlauf bs Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen) verjähren zu Gunsten
es Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil J.
Titel 51. F. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Iinskupone vor Ablauf der viersährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vorseigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel-
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Qinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Si werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
ie, Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Insterburg gegen Ablieferung des der älteren Jinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi-
ung der neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
17 deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 3
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