Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate . . . . . . . .. . jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beiräge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königs- 
berg erscheinenden Zeitung und in dem in Berlin erscheinenden Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten . wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am I1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
babe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Insterburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des 
Kapitals präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins- 
kupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die settenden Zins- 
kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kamtalbenäge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhl vier Jahren nach 
Wlauf bs Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen) verjähren zu Gunsten 
es Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil J. 
Titel 51. F. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Iinskupone vor Ablauf der viersährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorseigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Qinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Si werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
ie, Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Insterburg gegen Ablieferung des der älteren Jinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
ung der neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
17 deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 3 
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