Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des 8. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 21,000 Thalern, in Buchstlaben: Einundzwanzig Hrusend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
80 Stück = 16,000 Thaler à 200 Thaler, 
50 —- 5/,000 à 100 
21,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent sährich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten 
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1869. 
(1. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Pommern, KNegierungebezire Stralsund. 
Obligation 
des 
Greifswalder Kreises 
III. Emission 
Littr. ..... JIF«.» 
uͤber 
............... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten . .. enehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
12. Dezember 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 21,000 Thalern bekennt 
Johrgang 1869. (Nr. 7371.) 66 sich
	        
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