Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  39.
Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwaltungeruthes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwesenden
  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
anwesenden  Mühliedern  des  Verwaltungsrathes  z  vollziehende  Präsenzliste,  welcher
die  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokoll  beizufügen.

Protokoll  und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen,
nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  den  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Verwaltungsrath.

K.  40.
Zweck,  Umfang  und  Sih.

Der  Verwaltungsrath  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft,  er  repräsentirt
  und  vertritt  die  Gesellschaft  in  ihren  inneren  und  außeren  Rechten.
besteht  aus  wenigstens  sieben  und  höchstens  elf  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens
  sieben  in  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben  müfsen,  und  ist  beschlußfähig,
wenn  mindestens  vier  resp.  sechs  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder
seines  Stellvertreters  anwesend  oder  vertreten  sind.

Außerdem  steht  es  den  Verwaltungsraths=  Mitgliedern  frei,  sich  durch
einen  schriftlich  Bevollmächtigten  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten

lassen;  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Vertretungen  gleichzeitig
übernehmen.

K.  41.
Wahlfähigkeit.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Besitze  von  dreißig
Stamm-  oder  fune  ao  Stamm  Prioritätsaktien  sein,  welche  für  die  Dauer  des
Anmtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft;
2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
Or.  7273.)  wel-