Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Befreiungen. 
Befreit sivde 
zu I. von der Entrichtung des Hafengeldes alle Ruhrschiffe, welche beladen 
von der Ruhr in den Hafen und nach erfolgter Entladung wieder 
zurück in die Ruhr fahren; 
zu II. von der Entrichtung des Schutzgeldes diejenigen Remorqueure, deren 
Inhaber Magazinbesitzer im Hafen sind. 
Gegeben Berlin, den 8. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 7373.) Bekanntmachung der Minisierial-Erklärung vom 3. März 1869., betreffend die 
zwischen Preußen und dem Fürstenthum Waldeck abgeschlossene Ueber- 
einkunft wegen Ausdehnung des gegenseitigen Rechtsschutzes hinsichtlich der 
Forst-, Feld., Jagd., Fischerei= und ahnlichen Frevel und Polizei-Ueber- 
tretungen. Vom 22. März 1869. 
D. Königlich Preußische und die Fürstlich Waldeckische Regierung sind Behufs 
Ausdehnung des gegenseitigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Forst., Feld., Jagd-, 
Fischerei., sowie der an Baumpflanzungen, an Wasserbau-Anlagen, Eisenbahnen, 
Staatsstraßen und Vizinalwegen vorkommenden Frevel und Polizei-Uebertretun- 
gen, welche von Angehörigen des einen Theils in dem Staatsgebiete des anderen 
Theils begangen werden, über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen. 
Artikel 1. 
Beide kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, diejenigen Forst-, Feld-, 
Jagd- und Fischereifrevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen diejenigen Frevel 
und Polizei-Uebertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau-Anlagen, Eisen- 
bahnen, Staatsstraßen und Vizinalwegen, welche von ihren Staatsangehörigen 
im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, ebenso zu untersuchen und 
zu bestrafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt worden wären. 
Bei der Befugniß beider Regierungen) die auf ihrem Gebiete betroffenen 
und arretirten ausländischen Kontravenienten selbst bestrafen zu lassen, bewendet 
es auch fernerhin. Doch soll von dieser Befugniß gegenüber von Personen, 
welche Angehörige des anderen Staates sind und sich in demselben auch aufhalten, 
nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn Kontravenienten schaarenweise ein- 
fallen, oder sich einer Widersetzlichkeit oder eines anderen Vergehens oder Ver- 
brechens außer der Kontravention schuldig machen. In allen übrigen Fällen 
sollen die Kontravenienten der zuständigen Behörde des Heimathsstaates über- 
wiesen, beziehungsweise überliefert werden. 
Artikel 2. 
Für die Konstatirung einer der im Artikel 1. bezeichneten Kontraventionen, 
welche von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern 
begangen worden, soll den Protvollen, Aussagen und Abschätzungen, welche 
von
	        
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