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Befreiungen.
Befreit sivde
zu I. von der Entrichtung des Hafengeldes alle Ruhrschiffe, welche beladen
von der Ruhr in den Hafen und nach erfolgter Entladung wieder
zurück in die Ruhr fahren;
zu II. von der Entrichtung des Schutzgeldes diejenigen Remorqueure, deren
Inhaber Magazinbesitzer im Hafen sind.
Gegeben Berlin, den 8. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 7373.) Bekanntmachung der Minisierial-Erklärung vom 3. März 1869., betreffend die
zwischen Preußen und dem Fürstenthum Waldeck abgeschlossene Ueber-
einkunft wegen Ausdehnung des gegenseitigen Rechtsschutzes hinsichtlich der
Forst-, Feld., Jagd., Fischerei= und ahnlichen Frevel und Polizei-Ueber-
tretungen. Vom 22. März 1869.
D. Königlich Preußische und die Fürstlich Waldeckische Regierung sind Behufs
Ausdehnung des gegenseitigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Forst., Feld., Jagd-,
Fischerei., sowie der an Baumpflanzungen, an Wasserbau-Anlagen, Eisenbahnen,
Staatsstraßen und Vizinalwegen vorkommenden Frevel und Polizei-Uebertretun-
gen, welche von Angehörigen des einen Theils in dem Staatsgebiete des anderen
Theils begangen werden, über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen.
Artikel 1.
Beide kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, diejenigen Forst-, Feld-,
Jagd- und Fischereifrevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen diejenigen Frevel
und Polizei-Uebertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau-Anlagen, Eisen-
bahnen, Staatsstraßen und Vizinalwegen, welche von ihren Staatsangehörigen
im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, ebenso zu untersuchen und
zu bestrafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt worden wären.
Bei der Befugniß beider Regierungen) die auf ihrem Gebiete betroffenen
und arretirten ausländischen Kontravenienten selbst bestrafen zu lassen, bewendet
es auch fernerhin. Doch soll von dieser Befugniß gegenüber von Personen,
welche Angehörige des anderen Staates sind und sich in demselben auch aufhalten,
nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn Kontravenienten schaarenweise ein-
fallen, oder sich einer Widersetzlichkeit oder eines anderen Vergehens oder Ver-
brechens außer der Kontravention schuldig machen. In allen übrigen Fällen
sollen die Kontravenienten der zuständigen Behörde des Heimathsstaates über-
wiesen, beziehungsweise überliefert werden.
Artikel 2.
Für die Konstatirung einer der im Artikel 1. bezeichneten Kontraventionen,
welche von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern
begangen worden, soll den Protvollen, Aussagen und Abschätzungen, welche
von