Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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von den kompetenten Forst., Polizei, und sonstigen zuständigen Beamten des 
Orts resp. Bezirks der begangenen Kontravention ausgenommen worden sind, 
derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen wer- 
den, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätungen der inländischen 
Beamten beilegen. 
Artikel 3. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Kontravenienten 
alle mögliche Hülfe geleistet werden. Namentlich sollen die beiderseitigen Forst. 
und Polizeibeamten befagt sein, die Spur der Kontravenienten auf das fremde 
Gebiet zu verfolgen und letztere auf dem freinden Gebicte zu verhaften, jedoch 
mit der Verbindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei= oder 
Justizbehörde desselben Gebiets abzuliesern, damit daselbst ihr Name und Wohn- 
ort ausgemittelt werden kann. Im Falle hierbei im Gebieie des anderen Staates 
eine Haussuchung nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem 
Ende an die Orts.Polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und die- 
selbe zur Vornahme der Visitation auszufordern. Die bei der Haussuchung 
aufgefundenen, als Objekte der begangenen Kontravention bezeichneten Gegen- 
stände sind in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Reguisition erfolgt 
kostenfrei für den Regquirirenden. 
Artikel 4. 
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufumehmen. Eine Aus- 
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einsuhendigen eine zweite der 
vorgesetzien Behörde des requirirten Beamten einzusenden. 
Artikel 5. 
Den mutersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staa- 
ten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegen- 
den Kontraventionen so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber bestehenden 
Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei aus- 
gezeichneten oder sehr bedeutenden Kontraventionen die Untersuchung in jedem 
einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen. 
Artikel 6. 
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der, den 
Flur-, Wald., Jagd= und Fischerei-Eigenthümern etwa zuerkannten Entschädi- 
gungsgelder geschiett nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Be- 
schleunigung bewirkt werden. 
Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen 
Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Wenn die vollstän- 
dige Beitreibung der dem Verurtheilten obliegenden Geldleistungen nicht erfolgen 
kann, so werden zuerst die Anspriüche auf Werth- oder anderen Schadenersatz, 
sodann aber die Anzeige= und Pfandgebühren, wenn solche nach den Gesetzen des 
erkennenden Gerichts stattfinden, berichtigt, und es wird der etwa dann verblei- 
bende Rest auf Strafe und Kosten verrechnet. 
Dem Beschädigten dürfen für die Vollstreckung der Erkenntnisse und in. 
sonderheit für die Beitreibung der Schadensersatzgelder Kosten nicht zur Last 
gelegt werden. 
(Nr. 7373.) Art.
	        
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