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von den kompetenten Forst., Polizei, und sonstigen zuständigen Beamten des
Orts resp. Bezirks der begangenen Kontravention ausgenommen worden sind,
derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen wer-
den, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätungen der inländischen
Beamten beilegen.
Artikel 3.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Kontravenienten
alle mögliche Hülfe geleistet werden. Namentlich sollen die beiderseitigen Forst.
und Polizeibeamten befagt sein, die Spur der Kontravenienten auf das fremde
Gebiet zu verfolgen und letztere auf dem freinden Gebicte zu verhaften, jedoch
mit der Verbindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei= oder
Justizbehörde desselben Gebiets abzuliesern, damit daselbst ihr Name und Wohn-
ort ausgemittelt werden kann. Im Falle hierbei im Gebieie des anderen Staates
eine Haussuchung nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem
Ende an die Orts.Polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und die-
selbe zur Vornahme der Visitation auszufordern. Die bei der Haussuchung
aufgefundenen, als Objekte der begangenen Kontravention bezeichneten Gegen-
stände sind in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Reguisition erfolgt
kostenfrei für den Regquirirenden.
Artikel 4.
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufumehmen. Eine Aus-
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einsuhendigen eine zweite der
vorgesetzien Behörde des requirirten Beamten einzusenden.
Artikel 5.
Den mutersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staa-
ten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegen-
den Kontraventionen so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber bestehenden
Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei aus-
gezeichneten oder sehr bedeutenden Kontraventionen die Untersuchung in jedem
einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Artikel 6.
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der, den
Flur-, Wald., Jagd= und Fischerei-Eigenthümern etwa zuerkannten Entschädi-
gungsgelder geschiett nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Be-
schleunigung bewirkt werden.
Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen
Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Wenn die vollstän-
dige Beitreibung der dem Verurtheilten obliegenden Geldleistungen nicht erfolgen
kann, so werden zuerst die Anspriüche auf Werth- oder anderen Schadenersatz,
sodann aber die Anzeige= und Pfandgebühren, wenn solche nach den Gesetzen des
erkennenden Gerichts stattfinden, berichtigt, und es wird der etwa dann verblei-
bende Rest auf Strafe und Kosten verrechnet.
Dem Beschädigten dürfen für die Vollstreckung der Erkenntnisse und in.
sonderheit für die Beitreibung der Schadensersatzgelder Kosten nicht zur Last
gelegt werden.
(Nr. 7373.) Art.