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C. 10.
Alle im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein noch bestehenden partikularaastichen
Beschränkungen der Theilbarkeit des Grundeigenthums werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. April 1869.
(#. "S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. rh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7380.) Gesetz, betreffend die Umwandlung des Erbleih,, Landsiedelleih, Erbzins.,
Erbpacht- Verhältnisses in Eigenthum und die Ablösung der daraus herrührenden
Leistungen im Gebicte des Regierungsbezirks Wiesbaden und
in den zum Regicrungsbezirk Kassel gehörigen, vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietstheilen. Vom 5. April 1869.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
e
Im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirk
Kassel gehbrigen vormals rirai Hessischen Gebietstheilen bindet je
Umwandlung des Erbleih-, Landsiedelleih-, Erbzins= und Erbpacht-Verhältnisses in
Eigenthum und die Ablösung der daraus herrührenden beistungen und Gegenlähungen
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes statt.
S. 2.
Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten
als des Verpflichteten, und erstreckt sich auf alle ihre gegenseitigen mit dem Erbleih.,
Landsiedelleih-, Erbzins= oder Erbpachts-Verbande zusammenhängenden Berechtigungen
und Verpflichtungen.
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstückes
können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen) die nach den Antheilen
zu berechnende Minderzahl dieser Besitzer muß sich dem wegen der Auseinandersetzung
gefaßten Beschlusse der Mehrheit unterwerfen.
(Nr. 7379—7380.) Die