Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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C.  10.

Alle  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  noch  bestehenden  partikularaastichen
  Beschränkungen  der  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  werden  aufgehoben.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(#.  "S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  rh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7380.)  Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  des  Erbleih,,  Landsiedelleih,  Erbzins.,
Erbpacht-  Verhältnisses  in  Eigenthum  und  die  Ablösung  der  daraus  herrührenden
  Leistungen  im  Gebicte  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und
in  den  zum  Regicrungsbezirk  Kassel  gehörigen,  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen.  Vom  5.  April  1869.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
e

Im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk
  Kassel  gehbrigen  vormals  rirai  Hessischen  Gebietstheilen  bindet  je
Umwandlung  des  Erbleih-,  Landsiedelleih-,  Erbzins=  und  Erbpacht-Verhältnisses  in
Eigenthum  und  die  Ablösung  der  daraus  herrührenden  beistungen  und  Gegenlähungen
  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt.

S.  2.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  sowohl  auf  den  Antrag  des  Berechtigten
als  des  Verpflichteten,  und  erstreckt  sich  auf  alle  ihre  gegenseitigen  mit  dem  Erbleih.,
Landsiedelleih-,  Erbzins=  oder  Erbpachts-Verbande  zusammenhängenden  Berechtigungen
  und  Verpflichtungen.

Gemeinschaftliche  Besitzer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstückes
können  nur  gemeinschaftlich  die  Auseinandersetzung  beantragen)  die  nach  den  Antheilen
  zu  berechnende  Minderzahl  dieser  Besitzer  muß  sich  dem  wegen  der  Auseinandersetzung
  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

(Nr.  7379—7380.)  Die