Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sind auch in dem Falle nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ablösbar, 
wenn sie keine Dienstbarkeiten) sondern Reallasten Hllord. Von der Ablösbarkeit 
sind jedoch ausgeschlossen die auf Reallasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, 
Marren) Küstereien und Schulen. 
Hat bei einer Fischereiberechtigung der Belastete auf die Ablösung angetragen, 
so ist der Berechtigte zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischerei- 
Grähe gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen 
werden. 
g. 14. 
Die Abfindung für die übrigen nach den §#. 1. und 4. abjulösenden Dienst- 
barkeiten erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhälmißmäßigen Theilen des 
belasteten Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes Land, wenn solches vom 
Verpflichteten angeboten wird. Das abzutretende Grundstück muß einen Kopital. 
werth haben, welcher dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen nach §#. 9. ff.#z 
berechnenden Entschädigung gleichkommt. 
Wenn eine Lan nihdigung dem wirthschaftlichen Interesse entweder des 
Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverständigem Ermessen nicht entspricht, 
so muß die Abfindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder theilweise in fester 
Geldrente gegeben und angenommen werden. 
- Das letztere muß bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechten zur 
Weide, zum Grasschnitt, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streu, sowie zum 
Plaggen-,) Rasen, und Bültenhiebe — vorbehaltlich der auch hier zulässigen ander- 
weiten Einigung der Betheiligten — auch dann geschehen, wenn die Landabsindung 
bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren Ertrag als 
bei der Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermas 
Jst dieses dagegen der Fall, so wird die Abf ndung dem Berechtigten in 
nolcher anderen Kulturart unter Berüucksichtigung der erforderlichen Kulturkosten 
angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werthe, als das Land bei der 
Benutzung zur Holzzucht haben würde. 
Die auf den Abfindungslande befindlichen Holzbestände verbleiben dem 
Forsteigenthuer Er muß deßlben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel 
einer Einigung, nach der Bestimmung der Auseinandersetzungsbehörde binnen einer 
Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen. 
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes 
hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragswerthe der noch nicht abgetretenen 
Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen. 
Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenuß von Holz und zum Streuholen 
ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtigten 
in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstlande mit Anrechnung der 
darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen 
forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindungs- 
fläche, wenn sie einen nur zu Hochwaldwirthschaft geeigneten Holzbestand enthält, 
mindestens einen Umfang von dreißig Meter Morgen haben. 
S. 15. 
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so 
ist
	        
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