Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sind  auch  in  dem  Falle  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ablösbar,
wenn  sie  keine  Dienstbarkeiten)  sondern  Reallasten  Hllord.  Von  der  Ablösbarkeit
sind  jedoch  ausgeschlossen  die  auf  Reallasten  beruhenden  Holzabgaben  an  Kirchen,
Marren)  Küstereien  und  Schulen.

Hat  bei  einer  Fischereiberechtigung  der  Belastete  auf  die  Ablösung  angetragen,
so  ist  der  Berechtigte  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  seine  noch  brauchbaren  Fischerei-Grähe
  gegen  Ersatz  des  Werthes  derselben  von  dem  Provokanten  abgenommen
werden.

g.  14.

Die  Abfindung  für  die  übrigen  nach  den  §#.  1.  und  4.  abjulösenden  Dienstbarkeiten
  erfolgt  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhälmißmäßigen  Theilen  des
belasteten  Grundstücks  oder  durch  anderes  dazu  geeignetes  Land,  wenn  solches  vom
Verpflichteten  angeboten  wird.  Das  abzutretende  Grundstück  muß  einen  Kopital.
werth  haben,  welcher  dem  zwanzigfachen  Betrage  der  jährlichen  nach  §#.  9.  ff.#z
berechnenden  Entschädigung  gleichkommt.

Wenn  eine  Lan  nihdigung  dem  wirthschaftlichen  Interesse  entweder  des
Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  nach  sachverständigem  Ermessen  nicht  entspricht,
so  muß  die  Abfindung  auch  für  diese  Dienstbarkeiten  ganz  oder  theilweise  in  fester
Geldrente  gegeben  und  angenommen  werden.

-  Das  letztere  muß  bei  den  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeitsrechten  zur
Weide,  zum  Grasschnitt,  zum  Bezuge  von  Holz,  Lohe  und  Streu,  sowie  zum
Plaggen-,)  Rasen,  und  Bültenhiebe  —  vorbehaltlich  der  auch  hier  zulässigen  anderweiten
  Einigung  der  Betheiligten  —  auch  dann  geschehen,  wenn  die  Landabsindung
bei  ihrer  Benutzung  in  anderer  Kulturart  nachhaltig  keinen  höheren  Ertrag  als
bei  der  Benutzung  zur  Holzzucht  zu  gewähren  vermas

Jst  dieses  dagegen  der  Fall,  so  wird  die  Abf  ndung  dem  Berechtigten  in
nolcher  anderen  Kulturart  unter  Berüucksichtigung  der  erforderlichen  Kulturkosten
angerechnet,  aber  niemals  zu  einem  geringeren  Werthe,  als  das  Land  bei  der
Benutzung  zur  Holzzucht  haben  würde.

Die  auf  den  Abfindungslande  befindlichen  Holzbestände  verbleiben  dem
Forsteigenthuer  Er  muß  deßlben  vor  der  Uebergabe  des  Landes,  im  Mangel
einer  Einigung,  nach  der  Bestimmung  der  Auseinandersetzungsbehörde  binnen  einer
Frist,  welche  drei  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  abräumen.

Bis  zur  vollständigen  Abräumung  und  Uebergabe  des  Entschädigungslandes
hat  der  Forsteigenthümer  eine  dem  Ertragswerthe  der  noch  nicht  abgetretenen
Fläche  entsprechende  Geldrente  dem  Berechtigten  zu  zahlen.

Für  Dienstbarkeitsrechte  zum  Mitgenuß  von  Holz  und  zum  Streuholen
ist  jedoch  der  belastete  Grundbesitzer  befugt,  die  Entschädigung  des  Berechtigten
in  auch  nur  zur  Holzzucht  geeignetem  bestandenen  Forstlande  mit  Anrechnung  der
darauf  befindlichen  Holzbestände  zu  gewähren,  wenn  letztere  zu  einer  nachhaltigen
forstmäßigen  Benutzung  geeignet  sind.  In  diesem  Falle  muß  aber  die  Abfindungsfläche,
  wenn  sie  einen  nur  zu  Hochwaldwirthschaft  geeigneten  Holzbestand  enthält,
mindestens  einen  Umfang  von  dreißig  Meter  Morgen  haben.

S.  15.
Findet  der  belastete  Eigenthümer  einzelne  Dienstbarkeitsberechtigte  ab,  so
ist