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ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechtes des abgefundenen einen
unter Berucksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Parteien zu bestim-
menden Theil des benutzten Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen noch
nicht abgefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.
F. 16.
Eine jede Vandabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den
gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen Interessen aller Betheiligten am
meisten entspricht.
Eine Verloosung findet nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage
der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4
Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu seiner
Abfindung verschafft werden, auch ist für die nöthigen Gräben zu sorgen, ohne
welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht
gewähren kann. -
Desgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die unent—
behrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den auseinandergesetzten Grundstücken
vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden, wie es für alle Betheiligten
am bequemsten ist. .
Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-,
Sand., Kalk., und Mergelgruben, Kalk- und andere Steinbrüche bleiben zur
gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Theilnehmer
deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen
werden können. ·
Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden
Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilnehmungs-
rechte aufzubringen.
d. 17.
Die über die betheiligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit
es für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinandersetzungsplanes nöthig erscheint,
verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser
Wege Betheiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachtheil aus der Verän-
derung entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.
Dasselbe gilt in Betreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und
Brücken.
S. 18.
Die Umlegung derjenigen Grundstücke, welche nicht zur Abfindung aufzu-
hebender Berechtigungen abzutreten sind, erfolgt nicht nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes, sondern nach der Verordnung vom 2. September 1867.) be-
treffend die Güterkonsolidation (Gesetz-Samml. S. 1462.).
Den Interessenten einer Ablösung oder Theilung ist es jedoch gestattet, in
Verbindung mit derselben auch ihre dabei nicht betheiligten Grundstucke dem
Umtausch zur Herstellung einer wirthschaftlichen Lage zu unterwerfen. Auf solche
Nebengeschäfte findet der §. 8. der Verordnung vom 30. Juni 1834. (Gesetz-
Samml. für 1834. S. 96.) Anwendung.
(Tr. 7383) F. 19.