. 48.
Austritt, Entsezung, Suspenslon.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 41. erwähnten Fälle
der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes
Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn
dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Ver-
waltungsraths-Mitglieder oder der Revisoren in einer Generalversammlung
beschloßen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst ein-
gebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Ver-
sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalver-
sammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer, auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen
in Gegenwart von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten
Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur defi-
nitiven GEaischeidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in
welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mit-
gliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehun
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. biehung
g. 40.
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Oie Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer
baaren Auslagen eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage durch die
Generalversammlung festgesetzt wird.
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes
erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt haben;
dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen.
B. Revisoren.
g. 50.
Wahl.
Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der
in Preußen wohnhaften Aktionaire drei Revisoren.
Jahrgang 1869. (Nr. 7273) 4 . 51.