Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

.  48.
Austritt,  Entsezung,  Suspenslon.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  §.  41.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.  Der  Gesellschaft  steht  aber  das  Recht  zu,  jedes
Mitglied  des  Verwaltungsrathes  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn
dieses  von  der  Staatsregierung  verlangt  oder  auf  den  Antrag  der  übrigen  Verwaltungsraths-Mitglieder
  oder  der  Revisoren  in  einer  Generalversammlung
beschloßen  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  bei  dem  Verwaltungsrathe  selbst  eingebracht
  und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
  sämmtlicher  Mitglieder  genehmigt,  demnächst  aber  der  Generalversammlung
  vorgelegt  werden.

Auch  kann  in  einer,  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch  einen
in  Gegenwart  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  gefaßten
Beschluß  die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven
  GEaischeidung  der  nächsten  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in
welchem  Falle  der  Verwaltungsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes
  schreiten  kann.

Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehun
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.  biehung

g.  40.

Remuneration  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.

Oie  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  der  Erstattung  ihrer
baaren  Auslagen  eine  Remuneration,  welche  in  ihrem  Gesammtbetrage  durch  die
Generalversammlung  festgesetzt  wird.

Die  Vertheilung  derselben  unter  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
erfolgt  im  Verhältniß  zur  Zahl  der  Sitzungen,  welchen  dieselben  beigewohnt  haben;
dabei  wird  für  den  jedesmaligen  Vorsitzenden  das  Doppelte  angenommen.

B.  Revisoren.
g.  50.

Wahl.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jedes  Betriebsjahr  aus  der  Zahl  der
in  Preußen  wohnhaften  Aktionaire  drei  Revisoren.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7273)  4  .  51.