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Geldmittel hergestellten Bahnanlagen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
F. 4.
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
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Uebereinkommen,
betreffend
die Auflösung des Garantiefonds für das Anlagekapital der
Breslau-Posen-Glogauer und der Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn.
Der Staat ist durch den Vertrag vom 28. Juli 1853. (Gesetz-Samml. für
1853. S. 739.) berechtigt, den in Gemäßheit des K. 1. des dreizehnten Nachtrages
zum Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft (Allerhöchst bestätigt am
27. Dezember 1858.), Gesetz Samml. für 1859. S. 6—7.) in Höhe von
1/400,000 Thalern angesammelten Garantiefonds zur Deckung etwaiger Zins-
ausfälle des Anlagekapitals der Breslau-Posen Glogauer Eisenbahn 7
200,000 Thaler zu verminderm, nachdem die gedachte Eisenbahn während fün
hinter einander folgender Jahre einen Reinertrag von wenigstens 34 Prozent
aufgebracht hat.
Diese Voraussetzung ist eingetreten.
Ee sind jedoch aus dem Vertrage vom 30. November 1867. (Gesetz Samml.
für 1867. S. 271. ff.) Zweifel hergeleitet worden, ob der Staat schon jetzt von
diesem Rechte Gebrauch zu machen befugt und nicht vielmehr verpflichtet sei, den
Garantiefonds auf die im §. 10. I. c. bezeichnete Dauer der Zinsgarantie für
das Anlagekapital der Posen Thorn-Bromberger Eisenbahn in Höhe von
1,400,000 Thalern zu erhalten.
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