Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Geldmittel hergestellten Bahnanlagen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- 
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
F. 4. 
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
1 
Uebereinkommen, 
betreffend 
die Auflösung des Garantiefonds für das Anlagekapital der 
Breslau-Posen-Glogauer und der Posen-Thorn-Bromberger 
Eisenbahn. 
Der Staat ist durch den Vertrag vom 28. Juli 1853. (Gesetz-Samml. für 
1853. S. 739.) berechtigt, den in Gemäßheit des K. 1. des dreizehnten Nachtrages 
zum Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft (Allerhöchst bestätigt am 
27. Dezember 1858.), Gesetz Samml. für 1859. S. 6—7.) in Höhe von 
1/400,000 Thalern angesammelten Garantiefonds zur Deckung etwaiger Zins- 
ausfälle des Anlagekapitals der Breslau-Posen Glogauer Eisenbahn 7 
200,000 Thaler zu verminderm, nachdem die gedachte Eisenbahn während fün 
hinter einander folgender Jahre einen Reinertrag von wenigstens 34 Prozent 
aufgebracht hat. 
Diese Voraussetzung ist eingetreten. 
Ee sind jedoch aus dem Vertrage vom 30. November 1867. (Gesetz Samml. 
für 1867. S. 271. ff.) Zweifel hergeleitet worden, ob der Staat schon jetzt von 
diesem Rechte Gebrauch zu machen befugt und nicht vielmehr verpflichtet sei, den 
Garantiefonds auf die im §. 10. I. c. bezeichnete Dauer der Zinsgarantie für 
das Anlagekapital der Posen Thorn-Bromberger Eisenbahn in Höhe von 
1,400,000 Thalern zu erhalten. 
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