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(Nr. 7385.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der zum Herzogthum Sachsen-Altenburg
gehörigen Theile der Dörfer Willschütz und Gräfendorf mit dem Preußischen
Staatsgebiete, und die Abtretung des unter Preußischer Landeshoheit
stehenden Theiles des Dorfes Königshofen an das Herzogthum Sachsen-
Altenburg. Vom 3. April 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
G. 1.
"„ In Folge des anliegenden zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg unterm
5. Juli 1868. bgeschlasenen Vertrages werden in Gemäßheit des Artikel 2.
der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat die Sachsen Altenhugicchen
Antheile an den Ortschaften und Fluren Willschütz und Gräfendorf, einschließlich
der Grundstücke in den Fluren Dobiau und Seißla, welche kicher Sachsen-
Altenburgischer Seits als zu dem gedachten Antheile von Gräfendorf gehörig
betrachtet und, namentlich rücksichtlich der Besteuerung, behandelt wurden, mnt
der Preußischen Monarchie für immer vereinigt.
Dagegen wird der Preußische Antheil an der Ortschaft und Flur Königs-
hofen an das Herzogthum Sachsen-Altenburg abgetreten.
§. 2.
Das Staatsministerium wird mit der Ausfübrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. April 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Sei-