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S. Majestät der König von Preußen
und
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
haben in Erwägung, daß in den Ortschaften Königshofen, Willschütz und Gräfen-
dorf die Landesgrenzen daselbst dergestalt in einander greifen, daß Inkonvenienzen
kaum zu vermeiden gewesen sind, den Entschluß gefaßt, über diese Ortschaften
und ihre Bewohner einen Austauschvertrag abuschsießen, und zu dem Ende
1) den Königlichen Landrathsamts-Verweser, Gerichtsassessor Adolph
Richter in Weißenfels, Preußischer Seits,
2) den Herzoglichen Kreishauptmann des Saal. Eisenberger Kreises, Konrad
Sudwig Gerstenbergk in Roda) Herzoglich Sachsen-Altenburgischer
eits,
als Kommissarien ernannt, welche, unter Vorbehalt der so weit nöthig nach ein-
geholter Zustimmung dazu von Seiten der resp. Landesvertretungen zu ertheilenden
landesherrlichen Ratifikationen, über folgende Bestimmungen einig geworden sind.
.
Preußen tritt auf ewige Zeiten an Sachsen-Altenburg ab den Preußischen
Antheil der Ortschaft und Flur Königshofen, ohne Einschränkung an Land,
Leuten, Souverainetäts-, Hoheits= und Abgabenrechten aller Art, soweit nicht
weiter unten davon eine Ausnahme gemacht worden ist.
S. 2.
Dagegen tritt Sachsen-Altenburg an Preußen in gleichem Umfange ab
die Altenburgischen Antheile an den Ortschaften und Fluren Millschütz und
Gräfendorf, einschließlich derjenigen Grundstücke in den Fluren Dobiau und
Seißla, welche bisher Altenburgischer Seits als zu dem nur berührten Antheile
von Gräfendorf gehörig betrachtet und, namentlich rücksichtlich der Besteuerung,
behandelt wurden.
S. 3.
Nicht mit abgetreten werden:
a) die auf Privatrechtstitel beruhenden, etwa noch nicht zur Ablösung ge-
brachten Laudemial., Frohne--, Erbzinsen oder andere dergleichen V
rechtigungen, welche vielmehr dem abtretenden Staate verbleiben und
beziehungsweise nach den Gesetzen des übernehmenden Staates binnen
Jahresfrist von der Uebergabe an zur Ablösung provozirt werden müssen,
und, soviel die Ablösungsrenten anlangt, in den Hypothekenbüchern des
übernehmenden Staates als Reallasten einzutragen sind;
b) die im Gebiete des abtretenden Staates in einer andern Flur belegenen
Pertinenzgrundstücke solcher mitabgetretenen Realitäten, zu denen sie bis-
her gehört haben (F. 7.).
(Nr. 7385.) S. 4.