Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K. 23. 
Nothwendigkeit einer Generalversgmmlung. 
Außer bei den im §F. 20. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer 
Generalversammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1. angegebenen 
Zweck hinaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Benutzungsart 
2) zur Vermehrung des Grundkapikals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anleihen für dieselbe mit Ausnahme solcher, welche nur zur Deckung 
laufender Bekriebsbedürfnisse abgeschlossen worden und deren Rückzahlung 
binnen weniger als Jahresfrist erfolgen soll 
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des. 
fallsigen Bedingungen) 6 
4) zur Uebertragung des Betrlebes an eine andere als die eigene Verwaltung; 
5) zum Verkaufe der Bahn“ 
6) zur Auflösung der Gesellschaft 
7 Abänderungen und Ergänzungen des Statuts, auch in anderen als 
en unter 1. und 2. genannten Fällen; 
8) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als außer. 
ordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung 
muß aber in beiden Fällen nach F. 22. in der Vorladung bezeichnet sein. Alle 
unter 1. bis 7. gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates. 
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt der §. 28. 
das Nöthige fest. 
S. 24. 
Stimmenzählung. 
Bei allen Abstimmungen zählt jede Aktie Eine Stimme. 
g. 25. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diesenigen berech- 
tigt, welche innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Generalversammlung 
ihre Aktien in die Gesellschaftsregister auf ihren Namen haben eintragen lassen 
und auf Verlangen sich am Tage der Generalversammlung über den Besitz 
ausweisen. 
. 26. 
Vertretung der Aktionairc. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich in der Generalversammlung 
durch einen anderen Aktionair mittelst Vollmacht vertreten zu lassen. 
(Kr 7308.) Hand-
	        
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