Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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E. 45. 
Der Direktor und dessen etwaiger Stellvertreter haben für getreue Ge- 
schfteführung dem Aufsichtsrathe Kaution zu bestellen. Die Höhe derselben zu 
bestimmen, bleibt dem Aufsichtsrathe überlassen. 
C. Revisoren. 
S. 46. 
Die Generalversammlung erwählt für jedes Betriebsjahr zwei Revisoren, 
welche die vom Direktor ausgesielle und vom Aufsichtsrathe event. berichtigte 
(§. 18.) Bilanz zu prüfen haben und zwar allemal die Bilanz desjenigen Jahres, 
in welchem sie gewählt sind. 
S. 47. 
Beamte der Gesellschaft oder solche Aktionaire, welche an der Geschäfts- 
führung Theil nehmen, können nicht Revisoren sein. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
KC. 48. 
Die Herren Emil Langen zu Salzgitter, Heinrich Rosenbaum und Fried- 
lieb Gustorff, letztere Beide zu Friedrich-Wilhelmshütte bei Troisdorf, haben 
nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung der Gesellschaft baldigst eine Ge- 
seropperfammiun Behufs Wahl des Aussichtsrathes und der Revisoren zu 
erufen. 
Schema A.
	        
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