Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  37.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht
und  find  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlungen
verantwortlich.

S.  38.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  ist  eine  fünfjährige.

In  dem  ersten  Jahre  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  des  Ausfsichtsrathes
  scheiden  zwei  Mitglieder  und  in  jedem  der  darauf  folgenden  vier  Jahre
scheidet  ein  Mitglied  aus  dem  Aufsichtsrathe  aus.

Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  wo  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,
auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die  Amtödauer.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.  Scheidet  ein  Mitglied
des  Aufsichtsrathes,  sei  es  durch  Tod  oder  in  anderer  Weise,  vor  Ablauf  seiner
Amtsdauer  aus)  so  bestimmen  die  übrigen  Mitglieder  ihm  einen  Nachfolger  bis

zur  nächsten  Generalversammlung.

F.  39.
Austritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
zweimonatlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  einer  der  im  HF.  32.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintritt.  ·

Der  Gesellschaft  steht  aber  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes
zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn  dieses  von  der  Staatsregierung
verlangt  oder  auf  den  einstimmigen  Antrag  der  übrigen  Aufsichtsrathsmitglieder
in  einer  Generalversammlung  beschlossen  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  beim  Aufsichtsrathe  selbst  eingebracht
und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
sämmtlicher  Mitglieder  genehmigt,  demnächst  aber  der  Generalversammlung  vorgelegt
  werden.  «

Auch  kann  in  einer  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch  einen
von  mindestens  vier  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  gefaßten  Beschstß  die  Suspension
  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven  Entscheidung
der  nächsten  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in  welchem  Falle  der
Aufsichtsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes  schreiten  kann.

Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.

.  40.
Remuneration  der  Mitglicder  des  Aufsichtsrathes.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  erhalten  außer  der  Erstattung  ihrer
baa-