Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der sechsjährigen Wahl. 
periode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn der Magistrat 
oder die Skieerordneten-Versainmln oder die Regierung es für erfordorlich 
erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in 
Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
g. 31. 
Sämmtliche Mitglieder des Magistrats werden von der wahlberechtigten 
Bürgerschaft (F. 37.) in gleichem Verfahren, wie solches für die Wahl der Stadt- 
verordneten vorgeschrieben ist (§§. 42. bis 45.), gewählt. Die Wahl erfolgt für 
jede einzelne Stelle aus je drei Kandidaten, welche zu diesem Behufe von einer 
gemeinschaftlichen Kommission der beiden städtischen Kollegien präsentirt werden. 
Diese Kommission wird aus sämmtlichen vorhandenen Mitgliedern des Magistrats 
und aus einer gleichen Zahl durch die Stadtverordneten-Versammlung zu be- 
stimmender Mitglieder der letzteren gebildet. 
Die Wahl der drei Kandidaten durch die gemeinschaftliche Kommission 
geschieht mittelst Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird eine solche 
bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so ist mit der Abstimmung über die- 
jenigen Personen) welche die meisten Stimmen gehabt haben, unter jedesmaliger 
Ausscheidung eines Kandidaten so lange fortzufahren, bis die absolute Stimmen- 
mehrheit erzielt ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Stellen ist für jede Stelle eine be- 
sondere Präsentation und Wahl vorzunehmen. 
Ob mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse einzelne Mitglieder 
des Magistrats von einem bestimmten Wahlbezirke zu wählen sind, kann Gegen- 
stand besonderer ortsstatutarischer Bestimmung sein. 
G. 32. 
Der Bürgermeister und der Beigeordnete bedürfen der Bestätigung. In 
Städten von mehr als 10,000 Einwohnern steht diese dem Könige, in kleineren 
Städten der Regierung zu. 
K. 33. 
Wird die Bestätigung versagt, so wird zu einer neuen Wahl geschritten. 
Wird auch diese nicht bestätigt, oder die Vornahme der Wahl verweigert, so ist 
die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissa- 
risch verwalten zu lassen, bis eine zur Bestätigung geeignete Wahl getroffen ist. 
S. 34. 
Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritte durch den 
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtkollegien in Eid und Pflicht ge- 
nommen. 
Der Bürgermeister wird von einem Kommissarius der Regierung in eben 
solcher Sitzung vereidet. 
Johrgang 1869. (Nr. 7399.) 81 Titel
	        
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