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auf Eintragung ist dem Betheiligten unter Angabe der Gründe vom Magistrate
mitzutheilen.
Der Betheiligte kann hiergegen binnen zehn Tagen Einspruch erheben,
über welchen nach Maaßgabe der. vorhergehenden Bestimmungen zu entscheiden ist.
F. 41.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Stadtverordneten-Kollegiums
finden alljährlich im November statt.
Das Ortsstatut kann jedoch über diesen, sowie über die im F. 40. angeord-
neten alljährlichen Termine abändernde Bestimmungen treffen.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode
ausgeschiedenen Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-
Versammlung oder der Magistrat oder die Regierung es für erforderlich erachten.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derfenigen Wahlperiode in
Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- und
Ersatzwahlen werden, wenn der zu ersetzende Stadtverordnete von einem beson-
deren Wahlbezirke selbstständig gewählt war (F. 39.), von demselben Wahlbezirke
vorgenommen.
. 42.
Das Wahlgeschäft wird von einer Wahlkommission geleitet, welche durch
zwei vom Bürgermeister bestimmte Mitglieder des Magistrats, von denen das
a#ltere den Vorsitz und die bei Stimmengleichheit entscheidende Stimme führt,
und zwei von der Stadtverordneten Versammlung gewählte Mitglieder derselben
gebildet wird. In gleicher Weise ist je ein Stellvertreter aus dem Magistrate
und aus dem Stadtverordneten-Kollegium zu bestellen.
Mit der Protokollführung betraut die Wahlkommission eine geeignete Person.
Erfolgt die Wahl in Wahlbezirken 6a 39.), so ist außerdem zur Leitung
der Wahlhandlung in jedem Bezirke ein besonderer Wahlvorstand in der statu-
tarisch zu regelnden Weise zu bilden.
KC. 43.
Die vorzunehmende Wahlhandlung ist jedesmal spätestens 14 Tage vor
dem Wahltage in der für amtliche Bekanntmachungen ortsüblichen Weise von
dem Magistrate zur öffentlichen Kunde zu bringen, wobei Ort, Tag und Stunde
des Wahlaktes genau zu bezeichnen sind und zugleich anzugeben ist, ob die Wahl
resp. welche Wahlen auf Hausbesitzer (H. 35)) zu richten sind.
Die Wahlkommission läßt, auf Grund der Bürgerrolle und der dagegen
angebrachten und bereits erledigten Einsprüche (I. 40.), Verzeichnisse der Wahl-
berechtigten anfertigen und nohhigenfll bezirksweise (F. 39.) ordnen.
Diese von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreibenden Wahl-
listen werden 14 Tage vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause
ausgelegt und demnachst dem Wahlprotokolle beigefügt.
hrwaige Erinnerungen gegen die Wahllisten, welche aber nur darin bestehen
können, daß Jemand gegen den Inhalt der Bürgerrolle oder der Entscheidung
eines dagegen erhobenen Einspruchs zuwider in dieselben aufsgenommen oder darin
über-