Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S.  70.

Zur  näheren  Ordnung  der  Geschäftsthätigkeit  der  Kommissionen  in  ein.
zelnen  Verwaltungszweigen,  insbesondere  Hinfichts  des  Bauwesens,  der  Verpachtungen
  u.  s.  w.,  ebenso  über  die  Zulässigkeit  der  Betheiligung  von  Mitgliedern
der  städtischen  Kollegien  und  Kommissionen  an  der  Ausführung  kommunaler
Bau.  und  ähnlicher  Arbeiten,  können  besondere  Bestimmungen  im  Ortsstatute
getroffen  werden.

KC.  71.

Die  Gemeindebeschlüsse  (§.  52.)  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit,  außer  eenehmigung
den  in  dem  Gesetze  besonders  dahin  gewiesenen  Fällen,  der  Genehmigung  der  aassie
Regierung,  wenn  fie  betreffen:  die  Regierung.

1)  die  Veräußerung  von  Grundstücken  und  solchen  Gerechtsamen,  welche
jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind;  die  Regierung  ist  entstehenden  Falles
befugt,  die  Formen  vorzuschreiben,  in  denen  die  Veräußerung  stattfinden
  soll;  die  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  zu  der  im  Wege  der
öffentlichen  Lizitation  erfolgenden  Wiederveräußerung  von  Grundstücken,
welche  von  der  Gemeinde  als  schadenleidender  Gläubigerin  im  Konkurse
oder  in  Folge  des  Exekutionsverfahrens  wegen  rückständiger  Gemeindeabgaben
  erworben  sind;

2)  die  Veräußerung  oder  wesentliche  Veränderung  von  Sachen,  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,
namentlich  von  Archiven;

3)  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestande  belastet
  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird;

4)  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen;

5)  außerordentliche  Benutzungen  des  Stadtvermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreifen,  z.  B.  Waldabtrieb  außer  forstmäßiger  Bewirthschaftung
ingleichen  Schenkungen,  welche  die  Substanz  des  Stadtvermögens  verringern;


6)  Gemeindesteuern  und  Dienste  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Paragraphen.

K.  72.

Die  Zulässigkeit  der  Gemeindesteuern.  und  das  Erforderniß  der  Regierungsgenehmigung
  zu  denselben  (F.  71.  Nr.  6.)  unterliegt  folgenden  näheren  Bestimmungen.

Die  Gemeindesteuern  können  bestehen
I.  in  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  mit  folgenden  Maaßgaben:
1)  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  belastet
  werden;
2)  bei  Kuschlägen  zur  Klassen=  und  Einkommensteuer  muß  derjenige
Theil  des  besteuerten  Gesammteinkommens,  welcher  aus  dem  in
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