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einer anderen Gemeinde gelegenen Grundbesitz oder aus dem in
einer anderen Gemeinde betriebenen stehenden Gewerbe fließt und
in dieser letzteren Gemeinde einer besonderen Gemeindebesteuerung
gemäß F. 23. unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrages
von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnortes freigelassen
werden.
Einkommen aus solchem Grundeigenthum, welches einen be-
sonderen Gutsbezirk bildet, oder Einkommen aus den von dem
Vorstande eines solchen Gutsbezirks in demselben betriebenen ge-
werblichen Unternehmungen muß außer Berechnung gelassen werden.
In allen vorgedachten Fällen aber bleibt das volle, aus
auswärtigem Grundbesitze oder Gewerbebetriebe nicht fließende Ein-
kommen und mindestens eine im Ortsstatute näher festzusetzende,
jedoch nicht über 25 Prozent zu bestimmende Quote des Eesammt
einkommens, unverkürzt der Wciggemeimr steuerpflichtig;
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Luschlag
entweder 50 Prozent der Staatssteuern übersteigt, oder nicht
nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll.
Zur Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesteuer
und der letzten Kuasfensteuerstuf. bedarf es jedoch dieser Geneh-
migung nicht;
b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;
II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern.
Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung, wenn sie neu eingeführt,
erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.
Die Bestimmungen unter I. 2. kommen auch bei besonderen Gemeinde-
steuern in Anwendung.
Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern sind nach Bestimmung der
Regierung, soweit sie vorstehenden Grundsätzen nicht entsprechen, der Abänderung
zu unterwerfen.
Gegen Uebertretungen der über die Erhebung von Gemeindesteuern nach
Kommunalbeschluß zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regu-
lative können durch besondere, gleicher Genehmigung bedürfende Verordnung
Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen werden; solche Verordnungen
sind in der Form der ortspolizeilichen Verordnungen zu erlassen.
5. 73.
Die Vertheilung von Gemeindediensten (I. 22.) geschieht in der Regel
unter gleichzeitiger Abßtapung in Gelde nach dem Maaßstabe der Gemeinde-
steuern oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Staats-
steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung
der Regierung. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder,
mit