— 613 —
Besoldungsantheile und die nach H. 45. der Verordnung vom 26. Juni 1867.
über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in Schleswig und
Holstein (Gesetz Samml. S. 1073.) zu gewährenden Einkommens--Entschädi-
gungen insoweit aus der Staatskasse fortzuzahlen sind, als nöthig ist, um den
etwanigen Ueberschuß der gesammten, diesen Beamten persönlich zustehenden
Diensteinkünfte über den von der Kommune zur Zeit, beziehentlich nach der neuen
Gehälter-Regelung (I. 77.) künftighin zu leistenden Besoldungsbetrag zu decken.
Auch hat der Staat nach demselben Maaßstabe zur Pensionirung der gedachten
Beamten eintretenden Falls beizutragen.
Denjenigen Beamten, welche früherhin als nicht gelehrte Rathsverwandte
ohne Pensionsberechtigung angestellt sind, erwächst durch die Bestimmungen dieses
und der vorhergehenden Parehraphen kein derartiges Recht.
Titel VIII.
Besondere Bestimmungen Hinsichts des städtischen Haushalts.
C. 80.
Ueber alle Ausgaben und Einnahmen der Kommune, welche sich im Voraus Jaushaltungs=
bestimmen lassen, und die zur Herstellung des Gleichzewichts aufzubringenden
Gemeindeleistungen ist jährlich, spätestens im dritten Monate vor dem Beginne
des Rechnungsjahres, ein möglichst vollständiger Voranschlag (Haushaltungsplan)
vom Magistrate zu entwerfen. Durch Gemeindebeschluß kann die Anschiags-
periode bis auf drei Jahre verlängert werden.
Der entworfene Anschlag ist nach vorgängiger Bekanntmachung 14 Tage
lang öffentlich zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. Letzteren steht
frei, binnen dieser Frist Bemerkungen über den Anschlag bei dem Magistrate
schriftlich einzubringen, welcher demnächst Behufs der Feststellung des Haushaltungs-
planes einen gemeinschaftlichen Beschluß beider Kollegien herbeizuführen hat.
Eine Abschrift des festgestellten Planes ist sofort der Regierung einzureichen und
der wesentliche Inhalt desselben auf die in jeder Stadt übliche Weise durch den
Druck zu veröffentlichen.
· Z.81.
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem fest-
gestellten Pane geführt wird. Ausgaben, welche außer dem Haushaltungsplane
geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung beider städtischen Kollegien.
C. 82.
Wenn die städtischen Kollegien oder eines derselben es unterlassen oder
verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus
haltungsplan zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie-
kung, unter Anführung des gesetzlichen Grundes der Verpflichtung, die Eintragung
in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außer-
ordentliche Ausgabe fest.
Jahrgang 1869. (Nr. 7399.) 83 . 83.