Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Nur  in  Folge  solcher  Gruͤnde,  welche  gesetzlich  von  der  Zeugnißablegung
vor  Gericht  entbinden,  koͤnnen  sich  die  gewaͤhlten  Personen  entziehen,  in  der  Sache,
nach  deren  möglichst  genauen  Untersuchung,  zu  entscheiden.

&.  7.  Dieser  Kommission  gesellt  sich  noch  ein  Steuerbeamter  bei,  der  jedoch
en  dem  Beschlusse  keinen  Theil  nimmt,  sondern  nur  Nachrichten  über  die  Grunde,
welche  den  Antrag  auf  Erhöhung  des  Blasenzinses  veranlaßt  haben,  mittheilt.

&.  8.  Die  Kommission  entscheidet  auf  vorhergegangene  Erbrterung  nach
Mehrheit  der  Stimmen,  ob  und  um  wieviel  Sechstel  der  Blasenzins  zu  erhöhen  sey.
Gegen  diese  Entscheidung  findet  ein  weiterer  Rekurs  nicht  Statt.

&.  O.  Bis  die  Kommission  entschieden  hat,  wird  bei  altern  Brennereien
nach  dem  bisherigen,  bei  neuangelegten  Brennereien  nach  dem  allgemeinen  Satze
(Gesetz  §.  2.)  die  Steuer  gezahlt.  Ist  durch  diese  Entscheidung  eine  Erhöhung  ausgesprochen,
  so  muß  der  erhöhete  Blasenzins  von  dem  Tage  an  bezahlt  werden,  anwelchem.
die  Bestimmung  der  Regierung  nach  §F.  q.  hätte  zur  Ausführung  kommen  sollen.

§.  10.  Die  Entscheidung  der  Kommission  bleibt  so  lange  in  Kraft,  bis  in  der
Einrichtung  der  Brennerei  eine  Veränderung  vorgenommen  wird.  Alsdann  steht  es
sowohl  der  Steuerbehörde  als  dem  Inhaber  der  Brennerei  frei,  auf  eine  neue
Schätzung  anzutragen,  wenn  eine  Vereinigung  unter  ihnen  nicht  Statt  findet.

K.  1I.  Die  Kosten  der  Schätung  trägt  derjenige  Theil,  gegen  dessen  Behaupkung
  die  Entscheidung  der  Kommission  ausfallt.  Bestärigt  sie  keine  der  gegenseitigen
  Behauptungen;  so  werden  die  Kosten  von  beiden  Theilen  getragen.

.  12.  Die  Ausmittelung  der  geringern  Produktionsfähigkeit  zur  Bestim=  Ermäßigter
mung  eines  ermäßigten  Blasenzinses  findet,  wenn  sich  der  Inhaber  der  Brennerei  Zins.
bei  der  Bestimmung  der  Steuerbeh#rde  nicht  beruhigen  zu  können  glaubt,  in  eben
der  Art  Statk,  wie  ohen  in  Betreff  des  erhöhten  Blasenzinses  vorgeschrieben  worden,
  zu  welchem  Ende  derjenige,  welcher  darauf  antrdgt,  von  den  Sätzen  §.  4.
des  Gesetzes  denjenigen  bestimmt  angeben  muß,  welchen  er  der  Produktionsfähigkeie
seiner  Blase  angemessen  hält.

6.  13.  Eine  geringere  Produktionsfahigkeit  einer  Brennereianlage,  welche
durch  blose  Umänderung  der  Feuerung  verbessert  werden  kann,  begründek  die  Ermaßigung
  des  Blasenzinses  nicht.

9.  14.  Eine  Fixation  des  Blasenzinses,  wo  solche  nach  §.  S.  des  Gesetzes  E##anen.
Statt  finden  kann,  hängt  von  dem  freien  Uebereinkommen  der  Verwaltung  mit  dem
Steuerpflichtigen  ab.  In  dem  Firationsvertrage  sind  zu  dem  Ende  die  gegenseitigen
  Bedingungen  bestimmt  auszudrücken.

Jedenfalls  kann  aber  die  Steuerbehörde  den  Firationsvertrag  als  aufgehoben
  betrachten,  wenn  die  Brenn-Geräthe  verändert  worden,  oder  wenn  eine
Erweiterung  des  Betriebes,  der  dem  Abkommen  zum  Grunde  lag,  Statt  gefunden

  hat.
K.  15.