Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Titel X. 
Von der Oberaufsicht uͤber die Stadtverwaltung. 
g. vi. 
Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeindeangelegenheiten 
wird von der Regierung geübt. Gegen die Entscheidungen der Stadtbehörden, 
insofern dieselben nicht nach diesem Gesetze oder dem Ortsstatute endgültige sind, 
geht der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung, 
sofern diese nicht nach gegenwärtigem Gesetze endgültige sind, schließlich an den 
Oberpräsidenten. 
Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von 
vier Wochen nach der Zastellang oder Bekanntmachung der Entscheidung einge- 
legt werden, insofern er nicht durch dieses Gesetz an andere Fristen geknupft sst. 
C. 92. 
Die Aufsichtsbehörden des Staates sind berechtigt und verpflichtet, darauf 
zu halten, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den 
Gesetzen und namentlich dieser Städteordnung gemäß geführt werde. 
Insbesondere haben sie, wenn von den städtischen Kollegien oder von einem 
derselben ein Beschluß gefaßt ist, welcher ihre Befugnisse überschreitet, oder sonst 
gesetzwidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, die Beanstandung solcher Beschlüsse 
durch den Bürgermeister (F. 61. Alinea 2.) anzuordnen, und über die Ausführung 
des Beschlusses demnächst zu entscheiden, sofern die städtischen Kollegien auf 
eine mit Gründen versehene Aufforderung den betreffenden Beschluß nicht selbst 
mrücknehmen. 
eber die Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit der innerhalb ihrer Kompetenz 
in der städtischen Verwaltung getroffenen Maaßregeln sept im Uebrigen bei 
Ausübung dieses Beanstandungsrechts der Auffichtsbehörde keine Kognition zu. 
K. 93. 
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Magistratsmitglieder 
und anderer Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesce nach Be- 
stimmung der Verordnung vom 23. September 1867. Gesch= Samm S. 1613.) 
zur Anwendung. 
Titel Al. 
Von der Einrichtung der Gemeindeverfassung ohne kollegialischen 
Gemeindevorstand für kleinere Städte und für Flecken. 
K. 94. 
Der städtischen Verfassung kann durch Gemeindebeschluß, welcher nur nach Einfachere 
zweimaliger, mit einem Zwischenraum von vierzehn Tagen vorgenommenen Siäde. 
(Nr. 7399.) öffent. verfasfung.
	        
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