Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Titel  X.
Von  der  Oberaufsicht  uͤber  die  Stadtverwaltung.
g.  vi.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
wird  von  der  Regierung  geübt.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Stadtbehörden,
insofern  dieselben  nicht  nach  diesem  Gesetze  oder  dem  Ortsstatute  endgültige  sind,
geht  der  Rekurs  an  die  Regierung,  und  gegen  die  Entscheidungen  der  Regierung,
sofern  diese  nicht  nach  gegenwärtigem  Gesetze  endgültige  sind,  schließlich  an  den
Oberpräsidenten.

Der  Rekurs  muß  in  allen  Instanzen  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von
vier  Wochen  nach  der  Zastellang  oder  Bekanntmachung  der  Entscheidung  eingelegt
  werden,  insofern  er  nicht  durch  dieses  Gesetz  an  andere  Fristen  geknupft  sst.

C.  92.

Die  Aufsichtsbehörden  des  Staates  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  darauf
zu  halten,  daß  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  den
Gesetzen  und  namentlich  dieser  Städteordnung  gemäß  geführt  werde.

Insbesondere  haben  sie,  wenn  von  den  städtischen  Kollegien  oder  von  einem
derselben  ein  Beschluß  gefaßt  ist,  welcher  ihre  Befugnisse  überschreitet,  oder  sonst
gesetzwidrig  ist,  oder  das  Staatswohl  verletzt,  die  Beanstandung  solcher  Beschlüsse
durch  den  Bürgermeister  (F.  61.  Alinea  2.)  anzuordnen,  und  über  die  Ausführung
des  Beschlusses  demnächst  zu  entscheiden,  sofern  die  städtischen  Kollegien  auf
eine  mit  Gründen  versehene  Aufforderung  den  betreffenden  Beschluß  nicht  selbst
mrücknehmen.

eber  die  Nützlichkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  innerhalb  ihrer  Kompetenz
in  der  städtischen  Verwaltung  getroffenen  Maaßregeln  sept  im  Uebrigen  bei
Ausübung  dieses  Beanstandungsrechts  der  Auffichtsbehörde  keine  Kognition  zu.

K.  93.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Magistratsmitglieder
und  anderer  Gemeindebeamten  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesce  nach  Bestimmung
  der  Verordnung  vom  23.  September  1867.  Gesch=  Samm  S.  1613.)
zur  Anwendung.

Titel  Al.
Von  der  Einrichtung  der  Gemeindeverfassung  ohne  kollegialischen
Gemeindevorstand  für  kleinere  Städte  und  für  Flecken.

K.  94.

Der  städtischen  Verfassung  kann  durch  Gemeindebeschluß,  welcher  nur  nach  Einfachere
zweimaliger,  mit  einem  Zwischenraum  von  vierzehn  Tagen  vorgenommenen  Siäde.
(Nr.  7399.)  öffent.  verfasfung.