Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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öffentlichen  Berathung  gefaßt  werden  darf,  und  der  Bestätigung  der  Regierung
unterliegt,  die  nachfolgende  einfachere  Einrichtung  gegeben  werden.

1)  Die  Ortsobrigkeit  und  ausführende  Gemeindebehörde  bildet  anstatt  des

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Magistrats-Kollegiums  ein  Bürgermeister  (erster  Ortsvorsteher),  welchen
zwei  oder  drei  Rathmänner  (zweiter,  dritter,  vierter  Ortsvorsteher)  nach
näherer  Bestimmung  des  Ortsstatuts  in  den  Amtsgeschäften  zu  untersüder
  und  im  Verhinderungsfalle  zu  vertreten  baben.  Der  den  Bürgermeister
  im  Verhinderungsfalle  vertretende  Rathmann  wird  mit  Genehmigung

  der  Regierung  bestimmt.

Der  Bürgermeister  kann  mit  Besoldung  angestellt  werden,  die  Rathmänner
  haben  ihr  Amt  unentgeltlich  zu  verwalten,  doch  bleibt  auch
hinsichtlich  ihrer  die  Aussetzung  fester  Vergütungen  für  dienstliche  Ausgaben
  und  für  die  Geschäfte  des  Gemeindekassirers  oder  des  Gemeindeschreibers,
  Falls  diese  mit  dem  Amte  der  Ortsvorsteher  verbunden  werden,
zulässig.

Der  Bürgermeister  wird,  wenn  er  besoldet  ist,  auf  zwölf  Jahre,  andernfalls
  auf  sechs  Jahre,  die  Rathmänmer  werden  auf  drei,  vier  oder  sechs
Jahre  in  der  durch  das  Ortsstatut  festzusetzenden  Reihefolge  des  Ausscheidens
  von  der  wahlberechtigten  Bürgerschaft  nach  den  für  die  Wahlen
der  Stadtverordneten  gegebenen  Bestimmungen  gewählt.  Die  4chteren
Bestimmungen  finden  auch  bezüglich  der  Befähigung  zu  solcher  Wahl,
bezüglich  der  Ablehnung  und  der  Anfechtung  derselben  Anwendung.  Die
Wahl  des  Bürzermeisterg  unterliegt  der  Bestätigung  der  Regierung  mit
den  im  F.  33.  bezeichneten  Folgen  der  Nichtbestätigung.  Die  Wahl  des
Bürgermeisters  bedarf  eines  besonderen  Wahlaktes,  die  der  Rathmänner
kann  in  einem  gemeinschaftlichen  Wahlakte  erfolgen.

4)  Der  Bürgermeister,  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  der  ihn  ver-#1½



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tretende  Rathmann,  ist  von  Amtswegen  stimmberechtigter  Vorsitzender  der
Stadtverordneten-Versammlung  mit  allen  Befugnissen  und  Obliegenheiten
des  Vorstehers  (Bürgerworthalters).

Die  Rathmänner  können  zugleich  gewählte  Mitglieder  der  Stadtverordneten-Versammlung
  sein

Außer  den,  dem  Bürgermeister  schon  als  solchem  in  der  Städteordnung
zugewiesenen  Funktionen  gehen  auf  den  Bürgermeister  auch  alle  dem  Magistrate
  beigelegten  Rechte  und  Plichten  mit  denjenigen  Aenderungen
uber,  welche  sich  als  nothwendig  daraus  ergeben,  daß  der  Bürgermeister
zugleich  stimmberechtigter  Vorshzender  der  Stadtverordneten-Versammlung
  ist.
Die  Berathung  und  Beschlußnahme  der  Stadtverordneten-Versammlung
unter  dem  Vorsitze  des  Burgermeisters  oder  seines  Stellvertreters  tritt
überall  an  Stelle  der  in  der  Städteordnung  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen
  Berathung  und  Beschlußfassung  der  beiden  städtischen  Kollegien.
  Die  Stimmenmehrheit  entscheidet  auch  gegen  die  Stiumedes
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