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öffentlichen Berathung gefaßt werden darf, und der Bestätigung der Regierung
unterliegt, die nachfolgende einfachere Einrichtung gegeben werden.
1) Die Ortsobrigkeit und ausführende Gemeindebehörde bildet anstatt des
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Magistrats-Kollegiums ein Bürgermeister (erster Ortsvorsteher), welchen
zwei oder drei Rathmänner (zweiter, dritter, vierter Ortsvorsteher) nach
näherer Bestimmung des Ortsstatuts in den Amtsgeschäften zu untersüder
und im Verhinderungsfalle zu vertreten baben. Der den Bürgermeister
im Verhinderungsfalle vertretende Rathmann wird mit Genehmigung
der Regierung bestimmt.
Der Bürgermeister kann mit Besoldung angestellt werden, die Rathmänner
haben ihr Amt unentgeltlich zu verwalten, doch bleibt auch
hinsichtlich ihrer die Aussetzung fester Vergütungen für dienstliche Ausgaben
und für die Geschäfte des Gemeindekassirers oder des Gemeindeschreibers,
Falls diese mit dem Amte der Ortsvorsteher verbunden werden,
zulässig.
Der Bürgermeister wird, wenn er besoldet ist, auf zwölf Jahre, andernfalls
auf sechs Jahre, die Rathmänmer werden auf drei, vier oder sechs
Jahre in der durch das Ortsstatut festzusetzenden Reihefolge des Ausscheidens
von der wahlberechtigten Bürgerschaft nach den für die Wahlen
der Stadtverordneten gegebenen Bestimmungen gewählt. Die 4chteren
Bestimmungen finden auch bezüglich der Befähigung zu solcher Wahl,
bezüglich der Ablehnung und der Anfechtung derselben Anwendung. Die
Wahl des Bürzermeisterg unterliegt der Bestätigung der Regierung mit
den im F. 33. bezeichneten Folgen der Nichtbestätigung. Die Wahl des
Bürgermeisters bedarf eines besonderen Wahlaktes, die der Rathmänner
kann in einem gemeinschaftlichen Wahlakte erfolgen.
4) Der Bürgermeister, oder im Falle seiner Verhinderung der ihn ver-#1½
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tretende Rathmann, ist von Amtswegen stimmberechtigter Vorsitzender der
Stadtverordneten-Versammlung mit allen Befugnissen und Obliegenheiten
des Vorstehers (Bürgerworthalters).
Die Rathmänner können zugleich gewählte Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung
sein
Außer den, dem Bürgermeister schon als solchem in der Städteordnung
zugewiesenen Funktionen gehen auf den Bürgermeister auch alle dem Magistrate
beigelegten Rechte und Plichten mit denjenigen Aenderungen
uber, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister
zugleich stimmberechtigter Vorshzender der Stadtverordneten-Versammlung
ist.
Die Berathung und Beschlußnahme der Stadtverordneten-Versammlung
unter dem Vorsitze des Burgermeisters oder seines Stellvertreters tritt
überall an Stelle der in der Städteordnung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Berathung und Beschlußfassung der beiden städtischen Kollegien.
Die Stimmenmehrheit entscheidet auch gegen die Stiumedes
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