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(Nr. 7400.) Gesetz, betreffend die Schließung der vormals Herzoglich Nassauischen Unteroffizier-
Wittven- und Waisenkasse, deren Verwaktung und die Verwendung ihres
Vermögens. Vom 20. April 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Die durch Edikt vom 23. März 1833. gegründete vormals Herdoglich
Nassauische Wittwen- und Waisenkasse für die Relikten von Unteroffizieren un
zu dieser Kategorie gehörenden Militairpersonen wird hierdurch dergestalt ge-
schlossen, daß fortan die Aufnahme neuer Mitglieder nicht mehr stattfindet.
1
Die Verwaltung der geschlossenen Kasse geht auf den Staat über) die
Wittwen- und Waisenpensionen, welche aus dieser Kasse zu entrichten sein würden,
werden fortan aus der Staatskasse gezahlt und dagegen die Beiträge der Mit-
glieder zu derselben eingezogen.
Das Vermögen der geschlossenen Kasse fällt der Verfügung des Staats anheim.
S. 3.
Hinsctich der Pensionen und der Beiträge bleiben die für die Kasse gegen-
wärtig bestehenden Vorschriften maaßgebend. In allen auf die Höhe der Beiträge
oder der Pensionen bezüglichen Streitfällen steht den Interessenten der geschlossenen
Kasse der Rechtsweg offen. "
"6 Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt,
mit welchem die bisherigen auf die Verwaltung der geschlossenen Kasse bezüglichen
Vorschriften außer Kraft treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. April 1869.
(u. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
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